Rz. 5

Die Zuständigkeitsvereinbarung setzt das Einvernehmen zwischen der nach dem Gesetz zuständigen und derjenigen Finanzbehörde voraus, die die Besteuerung übernehmen soll.

Dabei kann es sich auch um Finanzbehörden unterschiedlicher Bundesländer handeln.[1] Obwohl sich die Ertragshoheit bei den meisten Steuern nach dem örtlichen Aufkommen richtet[2], enthält § 27 AO insoweit keine Einschränkungen. Entgegen einer verbreiteten Ansicht[3] wird die Zulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen auch bei sog. gebietsgebundenen Steuern nicht unter dem Gesichtspunkt der verbandsmäßigen Zuständigkeit ausgeschlossen.[4]

Voraussetzung für den wirksamen Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung ist stets, dass die übertragende Finanzbehörde nach dem Gesetz örtlich zuständig ist. Nimmt die übertragende Finanzbehörde ihre Zuständigkeit bloß irrtümlich an, kommt keine wirksame Vereinbarung zustande.[5]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 9; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 27 AO Rz. 4.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 10f.; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 27 AO Rz. 3.
[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 21.

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