Rz. 5
Der Umfang der Notzuständigkeit ist auf unaufschiebbare Maßnahmen beschränkt. Das sind diejenigen, die zur Abwendung der im Verzug befindlichen Gefahr unerlässlich sind.[1] Endgültige Maßnahmen sind daher nur dann zulässig, wenn vorläufige Maßnahmen nicht ausreichen.[2]
Die Notzuständigkeit endet grds. in dem Zeitpunkt, in dem die an sich zuständige Behörde von dem Anlass Kenntnis erlangt und selbst tätig werden kann.[3] Eine Fortsetzung des Verfahrens durch die zunächst tätig gewordene Behörde über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur gem. § 27 S. 1 AO mit Zustimmung des Stpfl. zulässig.[4] Eine Weiterführung des Verfahrens nach § 26 S. 2 AO scheidet aus.[5] Begonnene Einzelnahmen dürfen aber beendet werden.[6]
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