Rz. 5

Die sachliche Zuständigkeit grenzt den Aufgabenbereich einer Behörde nach dem Gegenstand der jeweiligen Sachaufgabe ab.[1] Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgabe. Dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschränkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Behördenart oder an eine einzelne Behörde handeln.[2] Aus der sachlichen Zuständigkeit folgen in positiver Hinsicht das Recht und die Pflicht einer Behörde, innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig zu werden.[3] In negativer Hinsicht ergibt sich daraus, dass eine Behörde nur für den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich zuständig ist und nur im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit tätig werden darf.[4]

Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit sind zwingender Natur. Zuständigkeitsvereinbarungen – wie sie § 17 AO für die örtliche Zuständigkeit zulässt – sind insoweit ausgeschlossen.[5]

Maßgeblich für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit sind grundsätzlich die Verhältnisse des Zeitpunkts, zu dem die Amtshandlung vorgenommen wird.[6]

 

Rz. 6

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich in erster Linie danach, ob die Verwaltung der Steuer den Bundes- oder den Landesfinanzbehörden obliegt (s. Rz. 3). Innerhalb dieser beiden Zweige der Finanzverwaltung hängt die sachliche Zuständigkeit davon ab, auf welcher Verwaltungsstufe eine bestimmte Aufgabe zu erledigen ist. Schließlich können auf ein- und derselben Verwaltungsstufe bestimmte Aufgaben einzelnen Behörden zugewiesen sein.

Ein Sonderfall der sachlichen Zuständigkeit ist nach verbreiteter Ansicht die Verbandszuständigkeit.[7] U. E. kommt dieser jedoch keine eigenständige Bedeutung zu.[8]

Nicht zur sachlichen Zuständigkeit gehört die Frage, welche Stelle innerhalb einer Behörde bestimmte Aufgaben wahrzunehmen hat. Die Regelung dieser internen Geschäftsverteilung ist Gegenstand der Organisationsgewalt der Exekutive und kann durch Verwaltungsanweisung erfolgen.[9]

[1] BFH v. 25.2.2021, III R 36/19, BStBl II 2021, 712; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 16 AO Rz. 5, Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 16 Rz. 8.
[2] BFH v. 25.2.2021, III R 36/19, BStBl II 2021, 712; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 16 AO Rz. 2.
[3] BFH v. 25.2.2021, III R 36/19, BStBl II 2021, 712; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 16 AO Rz. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 16 AO Rz. 3; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 16 AO Rz. 2.
[5] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 16 AO Rz. 3.2; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 16 Rz. 33.
[6] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 16 AO Rz. 5; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 16 AO Rz. 2.
[7] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 16 AO Rz. 44ff., Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 16 AO Rz. 5; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 16 AO Rz. 5; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 16 Rz. 11.
[9] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 16 AO Rz. 4; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 16 Rz. 5; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 16 Rz. 16.

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