Rz. 18

Hinsichtlich der Rechtslage bei Treuhandverhältnissen ist zu unterscheiden zwischen der eigennützigen und der uneigennützigen Treuhand: In den Fällen der eigennützigen Treuhand, vor allem denjenigen im Rahmen einer Sicherungsübereignung, ist es umstritten, ob der Treunehmer bzw. Sicherungsnehmer bei einer Zwangsvollstreckung in den sicherungsübereigneten Gegenstand die Widerspruchsklage nach § 262 AO mit Erfolgsaussicht erheben kann. Die h. M. bejaht diese Frage[1], während die abweichende Auffassung[2] davon ausgeht, dass die Sicherungsübereignung nur eine gesetzlich nicht geregelte Art des besitzlosen Pfandrechts ist und deshalb lediglich ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung gewährt. Dieses wäre nach § 293 AO geltend zu machen.

 

Rz. 19

Der Streit hat allerdings insofern nur geringe praktische Bedeutung, als die Vertreter der letzteren Ansicht den mittelbaren Besitz als ein hinderndes Recht anerkennen. Der Widerspruch des Dritten kann deshalb auf den mittelbaren Besitz gestützt werden, da die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses Voraussetzung der Sicherungsübereignung ist.[3]

 

Rz. 20

Ob der Treugeber/Sicherungsgeber gegen die Vollstreckung in den sicherungsübereigneten Gegenstand eine Widerspruchsmöglichkeit hat, ist ebenfalls umstritten. Dies wird einerseits mit der Begründung bejaht, dass der Gegenstand wirtschaftlich nicht aus dem Vermögen des Treugebers oder Sicherungsgebers ausscheidet.[4] Weiter wird die Auffassung vertreten, dass der Treugeber/Sicherungsgeber nur widersprechen kann, wenn er die durch die Sicherungsübereignung gesicherte Forderung erfüllt hat oder gleichzeitig erfüllt. Nur dann könne der sicherungsübereignete Gegenstand seinem Vermögen zugerechnet werden.[5] Die wohl h. M. meint, dass der Treugeber/Sicherungsgeber auch schon vor der Entstehung des Anspruchs auf Rückübereignung bzw. vor Erfüllung der gesicherten Forderung widersprechen kann, allerdings nicht mehr nach dem Eintritt der Verwertungsreife.[6] Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da der Treugeber/Sicherungsgeber solange seine Rechte am Gegenstand wahren können muss, wie die Verwertung noch nicht möglich ist.

 

Rz. 21

In den Fällen der uneigennützigen Treuhand (z. B. Inkassozession) kann der Treugeber bei der Vollstreckung gegen den Treuhänder, nicht dagegen der Treuhänder bei der Vollstreckung gegen den Treugeber, gem. § 262 AO widersprechen.[7] Dabei ist für das Widerspruchsrecht des Treugebers die Publizität des Treuhandkontos nicht zwingend erforderlich.[8]

[1] S. ausführliche Darstellung des Rechtsstreits bei Müller-Eiselt, in HHSP, AO/FGO, § 262 AO Rz. 16ff.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 10; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 262 Rz. 17; zum Zivilrecht s. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 771 ZPO Rz. 14 "Sicherungsübereignung"; Lackmann, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 771 ZPO Rz. 19; BGH v. 28.6.1978, VIII ZR 60/77, NJW 1978, 1859; BGH v. 30.10.1990, IX ZR 9/90, NJW 1991, 353.
[2] Z. B. Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl. 2020, ZPO, § 771 ZPO Rz. 26.
[4] So z. B. Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 930 BGB Rz. 34ff.
[5] S. z. B. Weber, NJW 1976, 1601.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 11; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 262 Rz. 17; Müller-Eiselt, in HHSp AO/FGO, § 262 AO Rz. 16; Lackmann, in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 771 ZPO Rz. 18.
[7] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 18; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 15.

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