Leitsatz (amtlich)

›1. Zur Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden.

2. Zum Begriff der unentgeltlichen Verfügung.‹

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg

OLG Bamberg

 

Tatbestand

Die S. Maschinenbau GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am 4. Oktober 1989 das Konkursverfahren eröffnet wurde, veräußerte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. November 1988 mit der Beklagten zu 2), die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist, Geschäftsanteile an der S. Produktions GmbH von insgesamt 1020000 DM an die - damals noch nicht im Handelsregister eingetragene - erstbeklagte KG. In dem Vertrag heißt es unter anderem:

Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile von DM 50000,-- und DM 40000, -- und DM 210000,-- und DM 45000, -- und DM 5000,-- und DM 40000,-- und DM 150000, -- beträgt

DM 1,-

- Eine Deutsche Mark -

Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil von DM 480000, -- beträgt

DM 100000,--

- Einhunderttausend Deutsche Mark -

Beide vorstehenden Kaufpreise sind bereits bezahlt. Der Empfang wird hiermit bestätigt.

Der Kläger hat mit der im Februar 1990 erhobenen Klage im Wege der Konkursanfechtung Rückgewähr der Geschäftsanteile begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger in erster Linie Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 100000 DM, hilfsweise die Rückgewähr der Geschäftsanteile verlangt. Das Oberlandesgericht hat diesem Begehren den Erfolg versagt. Mit der Revision verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits.

A. Soweit die Klage mit dem Antrag auf Zahlung des Kaufpreises von 100000 DM abgewiesen wurde (§ 17 KO mit § 433 BGB, § 15 GmbHG, §§ 128, 161 HGB), greift eine Verfahrensrüge durch.

Die Revision beanstandet zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, der Klageanspruch sei erloschen durch Aufrechnung mit einer abgetretenen (Teil-)Forderung von 100000 DM der Ad. GmbH - vormals An. GmbH - aus einem "Beratungs- und Dienstleistungsvertrag" mit der Gemeinschuldnerin vom 15. Februar 1985 (GA I 72 f).

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Seine ursprünglichen Zweifel an einer Tilgung der Kaufpreisforderung seien ausgeräumt worden durch die vorgelegten Ablichtungen des Schreibens der Ad. GmbH an die erstbeklagte KG "i. Gr. " vom 14. November 1988 (GA I 164) und von deren Schreiben an die Gemeinschuldnerin vom 14. November 1988 (GA I 165). In dem zuerst genannten Schreiben habe die Ad. GmbH der Beklagten zu 1) mitgeteilt, sie trete ihr 100. 000 DM aus ihrer Forderung gegen die Gemeinschuldnerin aufgrund des Beratervertrages ab. In dem anderen Schreiben habe die Beklagte zu 1) der Gemeinschuldnerin erklärt, sie verrechne 100000 DM aus dem Beratergebührenanspruch mit deren Kaufpreisanspruch; dies sei als Aufrechnung zu behandeln. Es gebe keinen Anhalt dafür, daß diese Schreiben falsch oder nachgeschoben seien. Vielmehr seien der Zeugenaussage des Steuerberaters R. hinreichende Anhaltspunkte für den Abschluß des Beratervertrages sowie für die Abtretung und die Aufrechnung zu entnehmen. Zudem habe der Kläger zwar angedeutet, aber nicht ausdrücklich unter Beweisantritt behauptet, diese Schriftstücke seien falsch. Unter den gegebenen Umständen gebe es auch eine Erklärung für die Beurkundung, der Kaufpreis sei bezahlt; es liege nahe, daß die beiden Geschäftsführer der Vertragspartner dies erklärt hätten, weil ihnen die tatsächlichen Vorgänge zu komplex erschienen seien.

II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht seine Feststellungen - nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen - nicht auf eine Beweislast des Klägers, sondern auf eine Würdigung der vorgelegten Urkunden und der Aussage des Zeugen R. gestützt. Diese Feststellungen beruhen auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO, wie die Revision zutreffend geltend macht.

Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO gebunden ist. Dieses hat indessen zu prüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt. Im Urteil sind gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dies erfordert nicht eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, daß eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (BGH, Urt. v. 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, 1558; v. 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937).

Die Revision rügt zu Recht, daß eine solche Beurteilung im vorliegenden Falle fehlt.

1. Das Berufungsgericht hat zunächst Umstände dargelegt, die - zu Recht - seine ursprünglichen Zweifel an der Tilgung der Kaufpreisschuld begründet haben.

Nach der Vertragsurkunde vom 14. November 1988 war - entsprechend dem ursprünglichen Vorbringen der Beklagten (GA I 26, 56) - der Kaufpreis "bereits bezahlt" und "der Empfang" des Kaufpreises bestätigt. Später haben die Beklagten jedoch behauptet, der Kaufpreisanspruch sei mit einer von der Ad. GmbH abgetretenen Forderung verrechnet worden (GA I 63 f, 71, 91, 145 f, 157 f, 181).

Der Geschäftsführer B. der Beklagten zu 2), der den Kaufvertrag vom 14. November 1988 geschlossen hat, konnte in der erstinstanzlichen Verhandlung nicht sagen, wie die - damals von den Beklagten noch behauptete - Zahlung des Kaufpreises erfolgt sei (GA I 53).

Während des Berufungsverfahrens legte der Kläger ein Schreiben der Ad. GmbH vom 15. April 1989, unterzeichnet von ihrem Geschäftsführer B., an die Gemeinschuldnerin vor, nach dem - aus einer Gesamtforderung von 140000 DM aufgrund des Beratervertrages - "mit heutigem Datum" ein Anspruch von 100. 000 DM an B. abgetreten wurde (GA I 136).

In der folgenden Verhandlung konnte B. den Widerspruch zwischen seinem Schreiben vom 15. April 1989 und dem Vorbringen der Beklagten, die Forderung der Ad. GmbH sei an die Beklagte zu 1) am 14. November 1988 abgetreten und von dieser an demselben Tage mit dem Kaufpreisanspruch der Gemeinschuldnerin verrechnet worden, nicht erklären und nicht darlegen, auf welche Art und Weise sowie zu welchem Zeitpunkt verrechnet worden sei (GA I 151 f mit BU 9). Dieser Umstand erhielte weiteres Gewicht, wenn - insoweit ist keine Feststellung getroffen worden - die beiden Schreiben vom 14. November 1988 von B. stammen sollten.

2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die sich aus den angeführten Umständen ergebenden Zweifel an einer Tilgung der Kaufpreisschuld seien durch die - erst zwischen den beiden Berufungsverhandlungen von den Beklagten vorgelegten - Ablichtungen einer Abschrift der beiden Schreiben vom 14. November 1988 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen R. (GA I 94) ausgeräumt worden, beruht auf Rechtsfehlern (§ 286 ZPO).

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die An./Ad. GmbH habe gegen die Gemeinschuldnerin aus dem Beratungsvertrag vom 15. Februar 1985 einen - angeblich am 14. November 1988 an die Beklagte zu 1) abgetretenen und von dieser gegenüber der Gemeinschuldnerin aufgerechneten - Anspruch auf eine monatliche Vergütung von 5.700 DM für die Zeit von April 1986 bis zur Konkurseröffnung im Oktober 1989 gehabt, erschöpft den Sachverhalt nicht.

Es ist schon offen, ob dieser Vertrag wirksam abgeschlossen worden ist. Für die Gemeinschuldnerin wurde der Vertrag durch den damaligen Geschäftsführer B. unterzeichnet. Von dessen organschaftlicher Vertretungsmacht war dieser Abschluß nicht gedeckt. Anstellungsverträge mit Geschäftsführern werden nicht von Mitgeschäftsführern, sondern von den Gesellschaftern abgeschlossen (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG; BGH, Urt. v. 13. Mai 1968 - II ZR 103/66, WM 1968, 1328; v. 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89, WM 1989, 1848, 1849). Das gilt auch, wenn der Anstellungsvertrag nicht im Zusammenhang mit der Bestellung abgeschlossen oder später geändert wird (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, WM 1991, 852, 854). Im vorliegenden Falle handelt es sich zwar nicht um einen Anstellungsvertrag. Für ihn gilt aber deshalb nichts anderes, weil darin die Vergütung für den Geschäftsführer geregelt war, der auf Veranlassung der Mitgesellschafterin Ad. GmbH gestellt und von den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin bestellt wurde.

Der Geschäftsführer B. hatte mithin nur dann die zum Vertragsschluß erforderliche Vertretungsmacht, wenn die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin den Beratungsvertrag beschlossen und B. zu dessen Abschluß bevollmächtigt hatten. Nach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, daß dieser Gesellschafterbeschluß fehlte. Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, der damalige Mitgeschäftsführer Sp. wisse von dem Beratungs- und Dienstleistungsvertrag nichts (GA I 122). Diese Kenntnis hätte er als Geschäftsführer jedoch haben müssen, wenn die Gesellschafterversammlung zu diesem Zwecke einberufen worden wäre und einen solchen Beschluß gefaßt hätte. War der Beschluß unwirksam, so hatte die Ad. GmbH allenfalls Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, die sie abtreten konnte, zu deren Höhe aber bisher nichts vorgetragen wurde.

Für den Fall, daß der Vertrag wirksam sein sollte, hat das Berufungsgericht die Anhaltspunkte außer acht gelassen, die Zweifel daran begründen können, ob die geltend gemachte Forderung in der angenommenen Höhe entstanden ist. Nach Nr. 8. 2, 8.4 des Vertrages hatte die Gemeinschuldnerin "für die Dienstleistungstätigkeit der GmbH im Rahmen dieses Vertrages" - zusätzlich zu der in Nr. 8. 1 des Vertrages vereinbarten Vergütung - monatlich 5000 DM nebst Mehrwertsteuer zu zahlen. Nach der - auf die Aussage des Zeugen R. gestützten - Feststellung des Landgerichts, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, bestand die zu vergütende Leistung darin, daß der Gemeinschuldnerin ein Geschäftsführer - B. - gestellt wurde. Nach der Präambel des Vertrages sollte eine entsprechende Leistungspflicht aber nur vorübergehend bestehen; daraus kann sich erklären, daß - gemäß der weiteren tatrichterlichen Feststellung - diese vereinbarte Vergütung nur von Januar bis einschließlich März 1986 gezahlt wurde. Die Ad. GmbH hat nach ihrem Schreiben an die Gemeinschuldnerin vom 15. April 1989 auf ihren restlichen Vergütungsanspruch für das Jahr 1986 verzichtet. Ab August 1988 war B. nicht mehr Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin.

b) Die Revision macht außerdem zutreffend geltend, daß die Beweiswürdigung nicht frei von Rechtsfehlern ist. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf das Schreiben der Ad. GmbH an die Beklagte zu 1) vom 14. November 1988 sowie auf deren Schreiben an die Gemeinschuldnerin von demselben Tage unter anderem mit der Begründung gestützt, der Kläger habe deren Echtheit nicht - unter Beweisantritt - ausdrücklich bestritten. Die Revision weist demgegenüber mit Recht darauf hin, daß der Kläger behauptet hat, es handele sich um nachgeschobene, am 14. November 1988 nicht existente Schreiben (GA I 176). Für die Behauptung, sie seien am 14. November 1988 verfaßt worden, hatte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht der Kläger, sondern die Beklagte die Beweislast. Durch Vorlage der Fotokopien hat sie diesen Beweis nicht erbracht. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis nur dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 416 ZPO); dies setzt nach § 420 ZPO die Vorlage der Urschrift voraus. Diese Beweisregel erstreckt sich nicht auf den Inhalt der niedergelegten Erklärungen. Ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben - auch über die Zeit der Ausstellung - zutreffen, ob insbesondere ein in der Urkunde bestätigtes Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (RGZ 16, 436, 438; 31, 337, 339; BGH, Urt. v. 16. November 1979 - V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048; v. 20. Januar 1986 - II ZR 56/85, DB 1986, 798; v. 11. Mai 1989 - III ZR 2/88, NJW-RR 1989, 1323, 1324).

c) Das Berufungsgericht hat "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" dafür, daß die Schreiben nicht nachträglich gefertigt, Abtretung und Aufrechnung vielmehr am 14. November 1988 tatsächlich vollzogen worden sind, der Zeugenaussage des Steuerberaters R. entnommen; zugleich hat es auf die gleichwohl bestehenden Ungereimtheiten hingewiesen, die aufgrund der inhaltlich nicht miteinander zu vereinbarenden Schreiben der Ad. GmbH vom 14. November 1988 und vom 15. April 1989 verbleiben. Diese Ungereimtheiten hat das Berufungsgericht darauf zurückgeführt, daß die Führung der Betriebe der Beklagten nicht über jeden Zweifel erhaben sei. Die Gründe, die für diese Überzeugung leitend gewesen sind (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO), hat das Berufungsgericht nicht genannt. Es bleibt deswegen unklar, weshalb die Art der Betriebsführung der Beklagten dafür ursächlich sein soll, daß die Ad. GmbH zwei Schreiben verfaßt hat, die inhaltlich widersprüchlich sind. Danach ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wenn es vom Fortbestand der von ihm aufgezeigten Ungereimtheiten ausgegangen wäre, seine ursprünglichen Zweifel an der Tilgung der Kaufpreisschuld nicht als ausgeräumt angesehen hätte.

3. Nach alledem beruht die Abweisung des hauptsächlichen Klagebegehrens auf Rechtsfehlern, so daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann.

III. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung tragen die Beklagten die Beweislast für die Tilgung des Klageanspruchs. Indem sie selbst vorgetragen haben, der Kaufpreis sei nicht bezahlt, sondern mit einer Gegenforderung verrechnet worden, wurde die Überzeugungskraft der Zahlungsquittung in der Vertragsurkunde zumindest erschüttert, so daß die Beklagten wieder die Schuldtilgung zu beweisen haben (vgl. RGZ 108, 50 f; BGH, Urt. v. 14. April 1978 - V ZR 10/77, WM 1978, 849 f; v. 13. Juli 1979 - I ZR 153/77, WM 1979, 1157, 1158; v. 28. September 1987 - II ZR 35/87, NJW-RR 1988, 88l). Daran ändert nichts die mit einer notariellen Urkunde verbundene erhöhte Beweisstärke, da diese sich nur auf die Abgabe der niedergelegten Erklärungen, nicht aber auf deren inhaltliche Richtigkeit erstreckt (§ 415 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 14. August 1986 - 4 StR 400/86, JZ 1987, 522).

2. Für die erforderliche Klärung, ob gegen den eingeklagten Kaufpreisanspruch am 14. November 1988 mit einer von der Ad. GmbH abgetretenen Forderung aus dem Beratungsvertrag mit der Gemeinschuldnerin aufgerechnet wurde, wird auch folgendes zu berücksichtigen sein:

Das Vorbringen des Klägers geht dahin, die spätere Gemeinschuldnerin habe in Erwartung ihres - etwa elf Monate später eingetretenen - Zusammenbruchs wesentliches Vermögen dem Zugriff ihrer Gläubiger entziehen und dieses den wirtschaftlich verbundenen Gesellschaften und Personen möglichst günstig zuschieben wollen; der Verschleierung dieses Vorgangs könnten auch die beiden angeblichen Schreiben vom 14. November 1988 gedient haben. Das wäre dem Geschäftsführer B. der Beklagten zu 2) möglich gewesen, weil er im Mittelpunkt der Beziehungen der Beteiligten stand.

Für die Richtigkeit des Klagevortrags kann sprechen, daß die spätere Gemeinschuldnerin am 14. November 1988 an die Beklagte zu 1) völlig unterschiedlich bewertete Geschäftsanteile an ein und demselben Unternehmen - S. Produktions GmbH - veräußerte, nämlich den Anteil von 480000 DM für 100000 DM und weitere Anteile von insgesamt 540000 DM für einen Gesamtpreis von 1 DM. Weiterhin verkaufte die Gemeinschuldnerin an die Beklagte zu 1) am 14. November 1988 Geschäftsanteile von insgesamt 50000 DM an der L. Verwaltungs GmbH und von 500 DM an der L. Produktions GmbH jeweils zum Gesamtpreis von 1 DM. Die Bewertung der veräußerten Geschäftsanteile bleibt auch dann auffällig, wenn die Beklagten gemäß ihrem Vorbringen aufgrund der drei Verträge "ein Gesamtbeteiligungspaket" erwerben wollten und diese Verträge ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft darstellten. Der Vorgang ist nicht schon deswegen bedeutungslos, weil die Gemeinschuldnerin veräußerte Geschäftsanteile selbst am 13. November 1986 ungewöhnlich billig erworben hatte; selbst wenn die Anteile damals - gemäß der Behauptung der Beklagten - nahezu wertlos gewesen sein sollten, so steht es doch bisher nicht fest, daß die Wertlosigkeit noch zwei Jahre später bei der Veräußerung an die Beklagte zu 1) bestanden hat.

B. Die Revision beanstandet weiterhin zu Recht die Abweisung des Hilfsantrags auf Rückgewähr der veräußerten Geschäftsanteile an der S. Produktions GmbH (§§ 29 ff, 37, 41 KO mit § 15 GmbHG, §§ 128, 161 HGB).

I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung (§ 32 Nr. 1 KO) verneint und dazu ausgeführt: Die Übertragung der Geschäftsanteile sei nicht unentgeltlich gewesen. Der Begriff der unentgeltlichen Verfügung sei weiter als derjenige der Schenkung und umfasse auch Fälle, in denen die Gegenleistung objektiv nicht vollwertig sei; in einem solchen Falle scheide eine unentgeltliche Verfügung jedoch aus, wenn die Parteien Leistung und Gegenleistung als jeweils ausreichend und ausgeglichen angesehen hätten. Das müsse auch für die vorliegende Sache gelten, solange der Kläger nicht unter Beweisantritt darlege, die Vertragspartner seien aus bestimmtem Grunde nicht von einer Gleichwertigkeit ausgegangen. Auf die Ausführungen des Landgerichts über die Wertverhältnisse werde Bezug genommen. Da es bei der Bewertung der Leistung und der Gegenleistung nicht so sehr auf die objektiven Wertverhältnisse, sondern wesentlich darauf ankomme, ob die Vertragsparteien eine Gleichwertigkeit angenommen haben, bestehe kein Anlaß aufzuklären, aus welchen Gründen die Gemeinschuldnerin die Geschäftsanteile zu den vereinbarten Kaufpreisen veräußert habe.

II. Auch diese Erwägungen sind durch Rechtsirrtum beeinflußt.

1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Verfügung im Sinne des § 32 Nr. 1 KO verkannt.

Eine solche unentgeltliche Verfügung liegt vor, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne daß der Empfänger eine ausgleichende Gegenleistung an den Verfügenden oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbringt (BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, ZIP 1992, 1089, 1091 f). Ob eine solche Gegenleistung erbracht worden ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt. Erst wenn feststeht, daß der Empfänger eine Gegenleistung erbracht hat, ist zu prüfen, ob die Beteiligten diese als Entgelt angesehen haben oder ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäfts die Freigebigkeit gewesen ist. Dabei verlangt der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung zum Schutz der Gläubiger eine weitgehende Ausdeutung und setzt keine Einigung über die Unentgeltlichkeit voraus. Einseitige Vorstellungen des Gemeinschuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können deren Entgeltlichkeit nicht begründen (BGHZ 113, 98, 101 f; Senatsurt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 33l, 332). Maßgeblich für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; 99, 274, 286; BGH, Urt. v. 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, ZIP 1991, 454); dies gilt auch für die Frage, ob eine Zuwendung entgeltlich oder unentgeltlich ist (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, WM 1983, 62, 63).

Danach hat das Berufungsgericht den Vorstellungen der Vertragspartner über den Wert ihrer Vertragsleistungen einen unberechtigten Vorrang insoweit eingeräumt, als diese Bewertung durch die objektiven Verhältnisse nicht gedeckt gewesen sein sollte. Daß diese objektive Bewertung zum Gläubigerschutz im Anfechtungsrecht vorrangig ist, ist auch bereits in BGHZ 71, 61, 66 - auf diese Entscheidung nimmt das Berufungsgericht Bezug - zum Ausdruck gekommen; dort heißt es, daß die Frage der Entgeltlichkeit sich "neben" - nicht anstelle - der objektiven Gestaltung wesentlich danach richte, inwieweit die Beteiligten "im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes" den Gegenwert als Entgelt ansehen.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger die Unentgeltlichkeit der Übertragung der zurückgeforderten Geschäftsanteile - und damit eine objektive Gläubigerbenachteiligung - schlüssig dargelegt.

Er hat behauptet, diese Anteile seien nicht zu einem angemessenen Preis veräußert, sondern verschenkt worden (GA I 3 f). Danach handelt es sich um eine verschleierte Schenkung, weil das Geschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, um die Freigebigkeit zu verdecken (vgl. Jaeger/Henckel, Konkursordnung 9. Aufl. § 32 Rdnr. 22). Für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht der Umstand, daß für Anteile an ein und derselben Gesellschaft, deren Wert nur gleichmäßig gestiegen oder gefallen sein kann, unterschiedlich hohe Preise vereinbart worden sind. Dieses Beweisanzeichen wird entgegen der Ansicht des Landgerichts, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, nicht von vornherein entkräftet, weil veräußerte Geschäftsanteile zwei Jahre zuvor billig erworben worden waren. Das Geschäft kann zumindest eine gemischte Schenkung und insoweit unentgeltlich gewesen sein, als Geschäftsanteile im Werte von insgesamt 540. 000 DM zum Gesamtpreis von 1 DM übertragen wurden (vgl. RGZ 165, 223 f; BGHZ 57, 123, 127; BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91 aaO 1092; Jaeger/Henckel aaO § 32 Rdnr. 20 f).

Außerdem hat der Kläger behauptet, die Gemeinschuldnerin habe für die übertragenen Geschäftsanteile keinen Gegenwert erhalten (GA I 6, 48, 59, 65, 85, 87, 123, 173 f).

3. Das Berufungsgericht hätte ausgehend von seinem Standpunkt, es liege ein entgeltliches Geschäft vor, prüfen müssen, ob der Hilfsantrag wegen Absichtsanfechtung gemäß § 31 Nr. 1 KO gerechtfertigt ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 129/92, ZIP 1993, 521, 522). Eine inkongruente Deckung kann ein Beweisanzeichen für eine Absicht des Gemeinschuldners sein, seine Gläubiger zu benachteiligen (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279).

C. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO), wobei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993214

BB 1993, 1911

BGHR KO § 32 Nr. 1 Verfügung, unentgeltliche 4

BGHR ZPO § 416 Beweiskraft 5

BGHR ZPO § 416 Beweiskraft 6

DRsp IV(415)222Nr. 6

NJW-RR 1993, 1379

KTS 1993, 660

WM 1993, 1801

ZIP 1993, 1170

MDR 1993, 1119

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