Rz. 8

Dritter i. S. d. § 262 AO kann jeder sein, der nicht Vollstreckungsschuldner[1] ist.[2] Eine zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtete Person (z. B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) ist deshalb insoweit nicht Dritter, als die Zwangsvollstreckung in das Vermögen stattfindet, das von der Duldungspflicht umfasst wird.[3] Geht diese Vollstreckung dagegen in sein eigenes Vermögen, so ist er insoweit als Dritter i. S. d. Bestimmung anzusehen. Entsprechendes gilt, wenn eine Person verschiedene Vermögensmassen verwaltet und der Gegenstand, in den vollstreckt worden ist, nicht zu der Vermögensmasse gehört, aus der die Leistung zu erbringen ist. Das ist z. B. der Fall bei einer Vollstreckung wegen einer Nachlassverbindlichkeit in das eigene Vermögen des Erben, wenn dieser nur mit dem Nachlass einzustehen hat.[4]

 

Rz. 9

Jeder Ehegatte ist bei der Vollstreckung in sein Vermögen aufgrund der Vollstreckungsschuld des anderen Ehegatten grundsätzlich Dritter.[5] In den Fällen der Zusammenveranlagung zur ESt ist er allerdings gem. § 44 Abs. 1 S. 1 AO Gesamtschuldner und nicht Dritter[6], es sei denn, es hat eine Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268ff. AO stattgefunden und die Beschränkung der Vollstreckung nach § 278 AO hat keinen auf diesen Ehegatten entfallenden Betrag ergeben. Im Übrigen ist jeder Ehegatte beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und bei vereinbarter Gütertrennung Dritter. Bei dem Ausnahmefall der Gütergemeinschaft nach §§ 1415ff. BGB ist der das Gesamtgut nicht verwaltende Ehegatte nach § 263 AO i. V. m. § 740 ZPO kein Dritter, wohl aber hinsichtlich des Sonder- oder Vorbehaltsguts.[7]

 

Rz. 10

Umstritten war vor allem in der Vergangenheit, ob die Einpersonen-GmbH bei der Vollstreckung gegen ihren einzigen Gesellschafter als Dritter anzusehen ist. Dies wurde bislang teilweise verneint. Trotz des Nebeneinanders rechtlich auseinanderzuhaltender Personen sei im Hinblick auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Gesellschaftsvermögens zum Vermögen des Gesellschafters für die Vollstreckung von einem Vermögen auszugehen. Dies gelte auch für den umgekehrten Fall der Vollstreckung wegen Forderungen gegen die Einpersonengesellschaft in das Vermögen ihres Gesellschafters. Dieser Auffassung wird allerdings heute nicht gefolgt, da zumindest grundsätzlich von einer klaren Trennung der Rechtssphären des Gesellschafters und der Gesellschaft auszugehen ist. Die Einpersonen-GmbH unterscheidet sich insofern nicht von anderen GmbHs mit mehreren Gesellschaftern.[8] Lediglich in den Fällen, in denen nach der Rspr. bereits in der Vergangenheit ein Durchgriff auf den Gesellschafter zulässig war[9], erscheint es angemessen, nicht von einer Stellung als Dritter i. S. d. Norm zu sprechen. Bei faktischer Identität einer ausländischen juristischen Person mit einer natürlichen Person ist aus demselben Grund wegen der Forderungen gegen die natürliche Person in das inländische Vermögen der ausländischen juristischen Person Vollstreckbarkeit gegeben.[10] Bei Personengesellschaften ist der Gesellschafter Dritter im Verhältnis zur Gesellschaft, wenn das Leistungsgebot nur gegenüber der Personengesellschaft ergangen ist.[11]

[2] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 262 Rz. 5.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 7.
[4] S. § 265 AO.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 5.
[6] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 7.
[7] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 262 Rz. 5; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO; § 262 AO Rz. 5.
[8] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 6; so auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 10 unter Hinweis auf die Rspr. des BGH v. 16.10.2003, IX ZR 55/02, BGHZ 156, 314; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 771 ZPO Rz. 14, Stichwort: Einmann-GmbH.
[9] z. B. Rechtsformmissbrauch, Vermögensvermischung, materielle Unterkapitalisierung, u. U. existenzvernichtender Eingriff, zur Rechtslage bei einer OHG s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 10.
[10] A. A. FG des Saarlandes v. 15.12.1994, 2 K 131/92, EFG 1995, 463.
[11] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 10.

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