Rz. 5

Nach Verwertung des Gegenstands unter Verletzung seiner Rechte kann der Dritte u. U. zivilrechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung[1] oder Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung[2] geltend machen . Im Fall des Rechts auf abgesonderte Befriedigung nach §§ 49, 50 InsO[3] kann der Dritte geltend machen, dass der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört . Diese Rechte sind ebenfalls vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen.

 

Rz. 6

Durch Einspruch[4] kann der Dritte Einwendungen zudem gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erheben. Dies stellt eine Entsprechung zu der Erinnerung nach § 766 ZPO dar.[5] Diese Einwendungen stehen neben dem Vollstreckungsschuldner auch dem Dritten zu. Durch den Einspruch können hingegen nicht die Rechte nach §§ 262, 293 AO oder nach §§ 812, 839 BGB und Art. 34 GG geltend gemacht werden. Mit dem Einspruch verfolgbar sind als Verstöße gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung z. B. die Behauptung, die Zwangsvollstreckung habe sich irrtümlich gegen ihn als Vollstreckungsschuldner gerichtet[6] oder dass er als Drittschuldner für eine unpfändbare Forderung herangezogen werde[7] bzw. die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben werde, obwohl er sie nicht zu dulden brauche.[8]

[2] § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
[3] Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 8. Aufl. 2014, 68f.
[5] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 766 ZPO Rz. 2ff.
[8] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 4.

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