Rz. 148

Der maßgebliche materiell-rechtliche Tatbestand für die Zollschuld ist die Einfuhr von einfuhrabgabenpflichtigen Waren in den freien Verkehr oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung; in diesem Zeitpunkt wird die Zollschuld i. S. d. § 38 InsO begründet.[1] Liegt dieser Zeitpunkt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Zollschuld Insolvenzforderung. Allerdings besteht aufgrund der Sachhaftung des § 76 AO[2] ein Absonderungsrecht an den eingeführten Waren nach § 51 Nr. 4 InsO. Wird die Zollschuld erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, liegt eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor.

 

Rz. 149

Für die EUSt gelten die Ausführungen zur Zollschuld entsprechend. Diese entsteht mit der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet.[3]

 

Rz. 150

Hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Behandlung von Verbrauchsteuern ist bei den einzelnen Steuerarten zu differenzieren. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer ist hierfür maßgebend. I. d. R. unterliegen der Verbrauchsteuer die Einfuhr, die Herstellung, die Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb und/oder der Verbrauch der Verbrauchsteuer.[4] Ist die Verbrauchsteuer im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründet, ist sie Insolvenzforderung, bei einer Begründung nach der Eröffnung Masseverbindlichkeit. Allerdings besteht auch für Verbrauchsteuern nach § 76 AO ein Absonderungsrecht hinsichtlich der mit der Verbrauchsteuer belasteten Waren.

[1] Differenzierend Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 410.
[4] Zu einzelnen Steuerarten s. Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, 281f.

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