Rz. 3

Die Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsakts mit einem nach § 249 AO vollstreckbaren Inhalt tritt regelmäßig, d. h. abgesehen von den Anforderungen im jeweiligen Einzelfall, die nach § 254 AO zu beachten sind, mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens, also nach § 124 AO mit der Bekanntgabe, ein. Diese grundsätzliche Vollstreckbarkeit besteht so lange fort, bis der Verwaltungsakt aufgehoben wird. Dann ist nach § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO die Vollstreckung einzustellen. Eine Maßnahme nach § 258 AO führt indes nicht dazu, dass die Fälligkeit der Steuerforderung entfällt.[1] Deshalb werden bei einem gewährten Vollstreckungsaufschub auch weiterhin Säumniszuschläge fällig.[2] Auch die Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage beim zuständigen FG führt anders als regelmäßig im allgemeinen Verwaltungsrecht[3] für sich isoliert noch nicht dazu, dass die Vollstreckbarkeit des jeweiligen Verwaltungsakts beeinträchtigt wird.

 

Rz. 4

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich im Steuerrecht nur dann, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs ausnahmsweise direkt aufschiebend wirkt. Dies ist im Einspruchsverfahren nach § 361 Abs. 4 AO bei einem Einspruch wegen einer Untersagung eines Gewerbebetriebs oder einer Berufsausübung der Fall, da diese Maßnahmen als besonders einschneidend angesehen werden und in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingreifen[4]; im finanzgerichtlichen Klageverfahren gibt es in § 69 Abs. 5 FGO eine parallel ausgestaltete Bestimmung.[5]

 

Rz. 5

§ 251 Abs. 1 AO stellt klar, dass lediglich dann die Vollstreckung nicht möglich ist, wenn die Vollziehung durch die Entscheidung des FA oder des FG, die Vollziehung auszusetzen, gehindert wird. Hierbei wird auf die Bestimmungen zur Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren nach § 361 AO und im finanzgerichtlichen Klageverfahren nach § 69 FGO verwiesen. Erst die Entscheidung der Finanzbehörde oder des Gerichts führt dazu, dass die Vollziehung ausgesetzt wird und eine Vollstreckung nicht mehr möglich ist. Hat die Vollstreckung bereits begonnen, ist sie nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 AO einzustellen bzw. zu beschränken.[6] Allerdings hat sich die Finanzverwaltung in Abschn. 5 Abs. 4 VollstrA dahin gehend gebunden[7], dass grundsätzlich bereits mit dem Antrag auf eine Aussetzung der Vollziehung von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird, wenn nicht der Antrag offensichtlich völlig aussichtslos ist.[8]

 

Rz. 5a

Eine Sonderregelung trifft § 251 Abs. 1 S. 2 AO für Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide. Diese können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist.[9] Der Verweis auf den ZK wurde durch das ZKAnpassungsG[10] neu gefasst, da die Aussetzung der Zahlungsfrist nunmehr in Art. 108 Abs. 3 des ZK geregelt ist.

[3] S. hierzu § 80 Abs. 1 VwGO.
[4] S. im Einzelnen § 361 AO Rz. 113ff.
[7] Es handelt sich um einen Anwendungsfall der Selbstbindung der Verwaltung.
[8] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 251 Rz. 2,

Zu den Folgen einer Vollstreckung trotz einer Aufhebung oder Aussetzung des Verwaltungsakts s. Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 25ff.

[9] Art. 108 Abs. 3 des ZK der Union.
[10] Gesetz zur Anpassung der AO an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.

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