1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 251 AO, dessen Vorgängervorschrift der § 226a RAO war, ist neben § 249 AO die zentrale Norm des Vollstreckungsrechts der AO.[1] Während § 249 AO bestimmt, dass Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, grundsätzlich im Verwaltungsweg vollstreckt werden können[2], regelt § 251 AO einige Fälle, in denen dieser Grundsatz eingeschränkt ist.

 

Rz. 2

Inhaltlich normiert § 251 AO verschiedene Aspekte der Vollstreckbarkeit. Während § 251 Abs. 1 AO lediglich klarstellt, dass Verwaltungsakte vollstreckt werden können, wenn sie nicht in ihrer Vollziehung ausgesetzt worden sind, treffen § 251 Abs. 2 und 3 AO vor allem Regelungen für die Geltendmachung von Steuerforderungen in einem Insolvenzverfahren. § 251 AO ist durch das EGInsOÄndG v. 19.12.1998[3] und das StBereinG 1999 v. 22.12.1999[4] sprachlich an die seit dem 1.1.1999 geltende InsO[5] angepasst worden. Die Bestimmungen der InsO, auf die in § 251 Abs. 2 AO Bezug genommen wird, betreffen die Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung[6], die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Insolvenzplan,[7] die Vollstreckung aus einem Schuldenbereinigungsplan[8] sowie aus einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nach § 71 StaRuG.[9] Neben der Regelung über das Verhältnis von Insolvenzrecht und Steuerrecht stellt § 251 Abs. 2 AO klar, dass aus verfassungswidrigen Gesetzen nicht vollstreckt werden darf. Nach der Änderung des AO-Anwendungserlasses durch BMF v. 31.1.2013 (IV A 3 – S 0062/08/10007 – 15, BStBl I 2013, 118) finden sich im AO-Anwendungserlass zu § 251 AO umfangreiche Ausführungen zur Verwaltungsauffassung hinsichtlich verschiedener Aspekte des Verhältnisses von Insolvenz- und Steuerrecht, die seitdem verschiedentlich geändert wurden.

[1] Zur Entwicklung der Bestimmung vgl. Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 1ff.
[3] BStBl I 1999, 118.
[4] BGBl I 1999, 2601.
[5] Gesetz v. 5.10.1994, BGBl I 1994, 2911.
[9] Eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.

2 Beschränkung der Vollstreckbarkeit durch Aussetzung der Vollziehung

 

Rz. 3

Die Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsakts mit einem nach § 249 AO vollstreckbaren Inhalt tritt regelmäßig, d. h. abgesehen von den Anforderungen im jeweiligen Einzelfall, die nach § 254 AO zu beachten sind, mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens, also nach § 124 AO mit der Bekanntgabe, ein. Diese grundsätzliche Vollstreckbarkeit besteht so lange fort, bis der Verwaltungsakt aufgehoben wird. Dann ist nach § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO die Vollstreckung einzustellen. Eine Maßnahme nach § 258 AO führt indes nicht dazu, dass die Fälligkeit der Steuerforderung entfällt.[1] Deshalb werden bei einem gewährten Vollstreckungsaufschub auch weiterhin Säumniszuschläge fällig.[2] Auch die Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage beim zuständigen FG führt anders als regelmäßig im allgemeinen Verwaltungsrecht[3] für sich isoliert noch nicht dazu, dass die Vollstreckbarkeit des jeweiligen Verwaltungsakts beeinträchtigt wird.

 

Rz. 4

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich im Steuerrecht nur dann, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs ausnahmsweise direkt aufschiebend wirkt. Dies ist im Einspruchsverfahren nach § 361 Abs. 4 AO bei einem Einspruch wegen einer Untersagung eines Gewerbebetriebs oder einer Berufsausübung der Fall, da diese Maßnahmen als besonders einschneidend angesehen werden und in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingreifen[4]; im finanzgerichtlichen Klageverfahren gibt es in § 69 Abs. 5 FGO eine parallel ausgestaltete Bestimmung.[5]

 

Rz. 5

§ 251 Abs. 1 AO stellt klar, dass lediglich dann die Vollstreckung nicht möglich ist, wenn die Vollziehung durch die Entscheidung des FA oder des FG, die Vollziehung auszusetzen, gehindert wird. Hierbei wird auf die Bestimmungen zur Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren nach § 361 AO und im finanzgerichtlichen Klageverfahren nach § 69 FGO verwiesen. Erst die Entscheidung der Finanzbehörde oder des Gerichts führt dazu, dass die Vollziehung ausgesetzt wird und eine Vollstreckung nicht mehr möglich ist. Hat die Vollstreckung bereits begonnen, ist sie nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 AO einzustellen bzw. zu beschränken.[6] Allerdings hat sich die Finanzverwaltung in Abschn. 5 Abs. 4 VollstrA dahin gehend gebunden[7], dass grundsätzlich bereits mit dem Antrag auf eine Aussetzung der Vollziehung von Vollstreckungs...

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