Rz. 65

Die Säumniszuschläge nehmen am Konkurs ihres Schuldners teil. Sie sind jedoch nicht nach § 61 Nr. 2 KO bevorrechtigt. Unter den dort genannten öffentlichen Abgaben sind nach h. M.[1] nur Steuern und steuerartige Abgaben zu verstehen. Zu diesen gehört der Säumniszuschlag nicht. Wie der Säumniszuschlag nach dem früheren Steuersäumnisgesetz vor dem In-Kraft-Treten der AO die wesentlichen Merkmale einer Steuer nicht aufwies, so ist er auch jetzt keine steuerartige Abgabe[2]. Hieran ändert auch nichts, dass die Säumniszuschläge in § 3 Abs. 2 zu den steuerlichen Nebenleistungen gezählt werden. Dass diese Nebenleistungen nicht der Steuer entsprechen, ergibt auch § 1 Abs. 3, der die Vorschriften der AO ausdrücklich für sinngemäß anwendbar erklärt. Die Zusammenfassung verschiedener Abgaben unter dem Begriff der steuerlichen Nebenleistungen in § 3 Abs. 3 hat nichts am jeweiligen Charakter der unterschiedlichen Nebenleistungen ändern wollen oder geändert. Die Säumniszuschläge haben nach wie vor den Charakter eines Druckmittels eigener Art. Sie fallen folgerichtig auch der verwaltenden und nicht der steuerberechtigten Körperschaft zu, § 3 Abs. 4. Sie gehören damit nicht zu den steuerartigen Abgaben i. S. d. § 61 Nr. 2 KO. Ein Konkursvorrecht scheidet daher für sie aus[3].

 

Rz. 66

Für die Entscheidung der Frage über das Konkursvorrecht nach § 61 Nr. 2 KO ist der Finanzrechtsweg gegeben[4].

[1] Vgl. Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 61 Rz. 54.
[2] Ebenso Loose, in T/K, AO, § 240 Rz. 1; Rüsken, in Klein, AO, § 240 Rz. 16; Höllig, in Koch/Scholtz, AO, § 240 Rz. 36; BFH v. 22.4.1983, VI R 268/80, BStBl II 1983, 489.
[3] Vgl. § 251 Rz. 27; ebenso BFH v. 22.4.1983, VI R 268/80, BStBl II 1983, 489; Höllig, in Koch/Scholtz, AO, § 240 Rz. 36; Tipke/Kruse, AO, § 240 Rz. 1; a. A. FG München v. 31.10.1980, VII 62/80, ZIP 1981, 43.
[4] BFH v. 21.7.1972, VI S 5/72, BStBl II 1972, 737; BGH v. 18.12.1972, III ZR 213/70, MDR 1973, 300.

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