3.1 Berechnung

 

Rz. 38

Der Säumniszuschlag entsteht, ohne dass dazu ein Verschulden erforderlich wäre, wenn die Steuer oder entsprechende Leistung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet ist, für jeden angefangenen Monat in Höhe von 1 v. H. des rückständigen, auf volle 50 EUR nach unten abgerundeten Steuerbetrags. Steuerbetrag ist jeder in sich selbstständige Betrag einer Steuerart, der rückständig ist. Jede Vorauszahlung, jede Abschlusszahlung ist für sich zu sehen und auf volle 50 EUR abzurunden. Zahlt ein Unternehmer eine vorangemeldete USt für Januar i. H. v. 149 EUR auch nach Ablauf der Schonfrist nicht, so ist für die Zeit ab Ablauf des 10.2. bis zum Ablauf des 10.3. ein Säumniszuschlag von 1 EUR zu entrichten. Zahlt er die rechtzeitig zum 10.3. vorangemeldete USt für Februar i. H. v. 149 EUR ebenfalls nicht, so ist für die Zeit vom Ablauf des 10.3. bis zum Ablauf des 10.4. für beide Beträge Säumnis gegeben. Der Unternehmer hat für die USt-Vorauszahlung Januar erneut 1 EUR und für die USt-Voranmeldung Februar ebenfalls 1 EUR zu entrichten. Gleichzeitig fällig werdende Beträge verschiedener Steuern (z. B. USt und LSt) sind ebenfalls getrennt zu berücksichtigen. Säumniszuschläge von weniger als 5 EUR sollen dabei nicht gesondert gefordert werden[1].

 

Rz. 39

Bei späterer Berichtigung einer Anmeldung oder Voranmeldung sind allerdings die danach säumig werdenden Vorauszahlungen für die Säumniszuschläge ab Ablauf des Fälligkeitstags mit den noch nicht gezahlten bisherigen Vorauszahlungen zusammenzurechnen. Dagegen ist die Abschlusszahlung sowohl bei der USt[2] als auch bei den anderen Veranlagungssteuern[3] für sich zu sehen.

 

Rz. 40

Für säumige Steuerbeträge unter 50 EUR sind keine Säumniszuschläge zu entrichten (Abs. 1 S. 1). Dabei ist jeder selbstständig fällig gewordene Steuerbetrag für sich zu betrachten, also z. B. der geschuldete Betrag jeder USt-Voranmeldung. Bei der GrSt werden die Beträge für jede Einheit (Grundstück) für sich gesehen.

Für die Berechnung der Frist der Säumnis, die mit dem Ablauf des Fälligkeitstags beginnt, gelten § 108 und nach dieser Vorschrift die §§ 187193 BGB entsprechend. Die Schonfrist (vgl. Rz. 44) hat auf die Berechnung der Säumniszuschläge keine Auswirkungen. Ist der eigentliche Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so ist Fälligkeitstag der nächstfolgende Werktag. Die Ausnahme hiervon in § 108 Abs. 4 ist auch bei einer von der Behörde festgesetzten Fälligkeit nicht einschlägig, da für die Fälligkeit Fristen und nicht Termine gesetzt werden.

3.2 Aufhebung oder Herabsetzung der Steuerschuld

 

Rz. 41

Einmal verwirkte Säumniszuschläge bleiben bei späterer Veränderung der Schuld — mit Ausnahme der rückwirkenden Aufrechnung, vgl. Rz. 36, 37 — bestehen. Das gilt nach Abs. 1 S. 4 auch, wenn die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung später aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird. Mit dieser Regelung ist ein früher jahrelanger Streit in Rspr.[1] und Lit. für die Zukunft abgeschlossen worden[2]. Die materielle Richtigkeit der zu zahlenden und bei Nichtentrichtung mit Säumniszuschlägen versehenen Steuerforderung soll nach dem klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt bleiben[3]. Der Säumniszuschlag als Druckmittel eigener Art soll sich allein nach der Situation im Augenblick der Fälligkeit richten. Wenn der Stpfl. dies vermeiden will, kann und muss er dies durch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Stundung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen tun. Verfassungsrechtlich ist diese Regelung unbedenklich[4]. Worauf die Aufhebung oder Änderung verfahrensrechtlich beruht und durch wen (FA, FG) sie getätigt wird, ist für die Anwendung des Abs. 1 S. 4 belanglos[5]. Durch eine entsprechende Ergänzung des Abs. 1 S. 4 hat das Mißbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG v. 21.12.1993[6] klargestellt, dass auch die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten genauso wie die Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung zu behandeln ist. Diese Klarstellung war erforderlich, weil die Berichtigung nach § 129 von der h. M. (vgl. auch § 172 Rz. 14) nicht als Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids angesehen wird, obwohl sich im Ergebnis der Betrag der festgesetzten Steuer ändert.

 

Rz. 42

BFH v. 24.3.1992, VII R 39/91, BStBl II 1992, 956 sieht allerdings in der Regelung des § 240 Abs. 1 S. 4 eine Ausnahme von einer nach seiner Auffassung grundsätzlich anzunehmenden Akzessorietät der Säumniszuschläge zur Hauptschuld[7]. Er legt die Vorschrift eng aus. Auch deswegen war die gesetzliche Klarstellung zu § 129 notwendig. Abs. 1 S. 4 gilt im Übrigen nach h. M. für alle Fälle der Änderungen und Aufhebungen sowie der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten. Es macht keinen Unterschied, ob die Änderung, Aufhebung oder Berichtigung durch Verwaltungsakt oder durch gerichtliche Entscheidung bewirkt worden ist[8]. Keine Herabsetzung der Steuerschuld ist bei nachgeholter Anrechnung von Steuerabzugsbeträg...

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