Rz. 35

Wird ein Antrag auf Herabsetzung von bisher höher festgesetzten Vorauszahlungen gestellt und über diesen nicht bis zur Fälligkeit der Vorauszahlungen entschieden, so werden bei Nichtzahlung Säumniszuschläge verwirkt. § 240 Abs. 1 S. 4 lässt die verwirkten Säumniszuschläge durch die Herabsetzung unberührt. Dies ist ein Fall der Änderung der Steuerfestsetzung i. S. d. § 240 Abs. 1 S. 4. Auch nach Auffassung des BFH v. 24.3.1992, VII R 39/91, BStBl II 1992, 956, der diese Vorschrift als eng auszulegende Ausnahme zur Akzessorietät des Säumniszuschlages ansieht, müssen die Säumniszuschläge in diesem Fall verwirkt bleiben. Nach Abschn. III in BMF v. 2.1.1984, AO-Kartei, § 240 Karte 3 ist jedoch bei rechtzeitigem Antrag und späterer Herabsetzung auf Säumniszuschläge zu verzichten. Bei einer Ablehnung ist, wie bei abgelehnten Stundungsanträgen, eine Schonfrist zur Zahlung der rückständigen Steuer zu gewähren (vgl. Rz. 23). Bei verspätetem Herabsetzungsantrag werden auch im Fall einer Herabsetzung für die Zwischenzeit Säumniszuschläge erhoben.

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