Rz. 34

Die Niederschlagung (§ 261) ist eine behördeninterne Maßnahme ohne gestaltende Wirkung nach außen. Die niedergeschlagene Forderung bleibt bestehen und fällig. Sie wird lediglich zur Zeit nicht weiterverfolgt und deswegen aus dem laufenden Vollstreckungsverfahren herausgenommen. Da die Fälligkeit nicht beseitigt wird, werden auch nach Niederschlagung laufend Säumniszuschläge verwirkt. Der Schuldner soll durch das Druckmittel auch weiter veranlasst werden, die Verbindlichkeiten zu tilgen. Dabei ist es belanglos, ob die Niederschlagung nur dem FA bekannt ist, oder ob sie dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben oder auf sonstige Weise bekannt wird, z. B. durch Übersendung von Kontoauszügen, in denen die Schuld nicht mehr als fällige Schuld ausgewiesen wird[1]. Zur Frage eines Billigkeitserlasses vgl. Rz. 50ff.

[1] H. M.; vgl. § 261 Rz. 4; Tipke/Kruse, AO, § 240 Rz. 23; Brockmeyer, in Klein, AO, § 261 Anm. 2; differenzierend Schwarz, in HHSp, AO, § 261 Rz. 13.

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