Rz. 33

Nach der Regelung des nach dem 31.12.2016 anzuwendenden § 239 Abs. 3 AO sind die Zinsen nach § 233a Abs. 2a AO oder § 235 AO gesondert bzw. gesondert und einheitlich festzustellen, wenn solche Zinsen aufgrund von Sachverhalten entstehen, die ihrerseits Gegenstand eines Grundlagenbescheids sind. Hierdurch entfällt die Verpflichtung des FA, diese Feststellungen im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens und ggf. eines ergänzenden Feststellungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO festzustellen. Die Feststellungsbescheide nach § 239 Abs. 3 AO sind Grundlagenbescheide[1] für die Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 2a und § 235 AO. Mit der Regelung des § 239 Abs. 3 AO soll die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis abgesichert werden.

 

Rz. 34

Die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheid auf einem rückwirkenden Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch einem rückwirkendem Ereignis nach § 233a AO beruht, ist im Feststellungsverfahren mit bindender Wirkung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten zu treffen.[2]

 

Rz. 35

Es entsprach auch der ständigen Praxis, dass über das Vorliegen von Hinterziehungshandlungen[3] in den Fällen des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a und b AO im Feststellungsverfahren zu entscheiden ist. Werden in einem einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid Mehrergebnisse festgestellt, so können diese oder ein Teil von ihnen auf einer Steuerhinterziehung beruhen. Darüber kann nur das FA etwas aussagen, das die einheitliche und gesonderte Feststellung trifft, da das FA des Folgebescheids keinen unmittelbaren Einblick hat und sich meist auch nicht verschaffen kann. Bei Hinterziehungshandlungen im Bereich der Gemeinschaft oder Gesellschaft ist daher in entsprechender Anwendung des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO eine einheitliche und gesonderte Feststellung für den Gesamtbetrag und die Anteile der Beteiligten an ihm zu treffen, die Gegenstand der Hinterziehungshandlung gewesen sind.[4] Der tatsächlich hinterzogene Betrag ergibt sich dann aus der Steuerveranlagung des Beteiligten durch das FA des Folgebescheids (= Steuerbescheids).

 

Rz. 36

Der Zinsbescheid kann bereits vor dem Ergehen des Grundlagenbescheids erlassen werden (§ 155 Abs. 2 AO). Die im Grundlagenbescheid festzustellenden Zinsgrundlagen sind notfalls zu schätzen (§ 162 Abs. 5 AO). Eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Hinterziehungszinsen kommt auch in den Fällen der Verkürzung von ESt durch Ehegatten in Betracht, obwohl die Hinterziehungszinsen selbst durch einen zusammengefassten Zinsbescheid gegenüber den Ehegatten festgesetzt werden können.[5]

 

Rz. 37

Die Regelung des § 239 Abs. 3 AO gilt auch im Verhältnis zwischen GewSt-Messbescheid und Gewerbesteuerbescheid sowie in den Fällen des § 35b GewStG. Die Ergebnisse von dem für den Erlass des Messbescheids zuständigen FA sind in entsprechender Anwendung des § 184 Abs. 1 AO festzustellen.

Rz. 38–39 einstweilen frei

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