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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 235 Verzinsung von hinterzogene ... / 7 Verfahren

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 51

Die Hinterziehungszinsen, die 0,5 v. H. für jeden vollen Monat betragen, werden durch Zinsbescheid festgesetzt.[1] In diesem Verfahren ist auch festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gegeben sind. Ggf. kann Anfechtungsklage beim FG erhoben werden.

Beruhen die Steuernachforderungen z. B. bei der ESt auf Hinterziehungshandlungen im Rahmen einer Personengesellschaft, so ist wie bei der Steuer selbst eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Grundlagen für den Zinsbescheid[2] durchzuführen.[3] Das ergibt sich daraus, dass nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO auf die Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Diese einheitliche und gesonderte Feststellung der hinterzogenen Beträge ist auch dann durchzuführen, wenn an dem Feststellungsverfahren nur wenige Personen beteiligt sind.[4] Bei der Inanspruchnahme des Zinsschuldners steht dem FA keinerlei Ermessensspielraum zu. Die Zinsfestsetzung ist vielmehr zwingend, auch wenn der Zinsschuldner nicht mit dem Steuerhinterzieher identisch ist und letzterer im Haftungsweg in Anspruch genommen werden könnte.[5]

Eine vorherige Festsetzung der Steuer, auf die die Hinterziehungszinsen festgesetzt werden sollen, fordert § 235 AO nicht. Dennoch ist m. E. (anders z. B. bei Hinterziehung durch Stundungserschleichung) eine Zinsfestsetzung nur dann zulässig, wenn eine Steuerfestsetzung vorausgegangen ist. Erfolgt die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO erst später, ist die Festsetzung der Hinterziehungszinsen zu ändern.

Die Möglichkeit eines Verzichts auf diese Zinsen sieht das Gesetz im Gegensatz zu den Stundungs- und Aussetzungszinsen nicht vor. Die Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO sind dagegen grundsätzlich möglich. Diesen wird jedoch regelmäß...

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