Rz. 15

Ein Einspruch[1] oder eine Anfechtungsklage müssen endgültig ohne Erfolg geblieben sein. Der Einspruch oder die Klage müssen sich gegen einen ohne oder mit Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164[2] ergangenen Steuerbescheid[3], gegen eine Steueranmeldung[4] oder gegen einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, gerichtet haben.

Die Klage kann sich trotz § 44 Abs. 2 FGO auch gegen eine Einspruchsentscheidung unmittelbar gerichtet haben, wenn z. B. durch die Einspruchsentscheidung ein Dritter erstmalig beschwert wird.[5] Die durch das SteuerberG 1986 geänderte Formulierung des Abs. 1 S. 1 bezieht diesen Fall jetzt ausdrücklich in die Zinspflicht ein. Auch diese Änderung der Vorschrift ist nur eine Klarstellung. Deswegen gilt Entsprechendes auch für den Fall der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruchsentscheidung), wenn Abs. 1 S. 2 auf den Fall des Grundlagenbescheids entsprechend angewendet wird.

Zur Änderung des Zinsbescheids nach Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[6] ergangenen, früher rechtsbehelfsbefangen gewesenen Bescheids vgl. Rz. 21.

[3] § 155 Abs. 1 AO, dazu gehört auch der Vorauszahlungsbescheid.
[4] §§ 150 Abs. 1 S. 2, 168 AO – Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
[5] FG Hamburg, v. 18.10.1968, I 244–248/67, EFG 1969, 84.

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