Rz. 10

Auf die Festsetzung der Zinsen sind die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.[1] Die Zinsen werden danach durch Bescheid entsprechend § 155 Abs. 1 AO festgesetzt. Vgl. hierzu und zur Festsetzungsfrist die Erl. zu § 239 AO sowie zur Höhe der Zinsen § 238 AO und die Erl. zu dieser Vorschrift.

Die Festsetzung der Aussetzungszinsen kann auch in mehreren Bescheiden geschehen, wenn sich aus jedem der Bescheide der ausgesetzte Steuerbetrag und der Zinszeitraum ergibt.[2] Die Höhe der festgesetzten Zinsen für diese Bescheide zusammen muss mindestens 10 EUR betragen.[3]

 

Rz. 11

Gegen den Zinsbescheid ist der Einspruch gegeben[4], gegen den Zinsbescheid einer Gemeinde der Widerspruch.[5] Für den Fall der späteren Herabsetzung der Steuerschuld nach § 164 Abs. 2 AO, wenn zuvor über einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheid ein Rechtsbehelf erfolglos geführt worden war, vgl. Rz. 15a. Bei einer Hauptsacheerledigung beginnt die Festsetzungsfrist für die Aussetzungszinsen mit Ablauf des Jahres, in dem die Beteiligten die Erledigungserklärung übereinstimmend abgegeben haben.[6]

Es gilt im Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erst der Ablauf des Jahres der Bekanntgabe des die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschlusses, sondern bereits das Datum des Beschlusses als maßgebend für den Beginn der Festsetzungsfrist für die Aussetzungszinsen.[7] Für die Festsetzungsfrist vgl. im Übrigen Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 239 AO Rz. 8.

Rz. 12 einstweilen frei

2.1 Tatbestandliche Voraussetzungen

 

Rz. 13

Tatbestandliche Voraussetzung für die Entstehung der Zinspflicht[1] sind

  • die Anhängigkeit eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zur Überprüfung eines angefochtenen Verwaltungsakts
  • die Gewährung einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung und
  • die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs.

2.2 Angefochtener Bescheid

 

Rz. 14

Endgültig keinen Erfolg gehabt i. S. d. § 237 Abs. 1 S. 1 AO hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch eine unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist, ohne dass das FA dem Rechtsbehelfsbegehren zuvor entsprochen hat.[1] Hierfür maßgebend ist der Verfahrensgegenstand und das konkretisierte Rechtsbehelfsbegehren.[2] Ein Rechtsbehelf ist dann erfolglos, wenn der Einspruchsführer zwar mit seiner Begründung Erfolg hat, die festgesetzte Steuer jedoch aufgrund anderer Lebenssachverhalte richtig ist.[3] In einer Änderung des Steuerbescheids nach § 172 Abs. 1 S. 2 AO kann eine teilweise Klagerücknahme liegen.[4] Aussetzungszinsen sind auch festzusetzen, soweit ein Rechtsbehelf aufgrund einer unanfechtbar gewordenen Teil-Einspruchsentscheidung oder Allgemeinverfügung[5] oder aufgrund eines unanfechtbaren Teilurteils[6] endgültig keine Erfolg hatte.[7]

[1] BFH v. 9.6.2015, III R 64/13, BFH/NV 2015, 1338 m. w. N.; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 237 AO Rz. 18.
[4] BFH v. 27.11.2991, X R 103/89, BStBl II 1992, 319.

2.2.1 Steuerbescheid

 

Rz. 15

Ein Einspruch[1] oder eine Anfechtungsklage müssen endgültig ohne Erfolg geblieben sein. Der Einspruch oder die Klage müssen sich gegen einen ohne oder mit Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164[2] ergangenen Steuerbescheid[3], gegen eine Steueranmeldung[4] oder gegen einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, gerichtet haben.

Die Klage kann sich trotz § 44 Abs. 2 FGO auch gegen eine Einspruchsentscheidung unmittelbar gerichtet haben, wenn z. B. durch die Einspruchsentscheidung ein Dritter erstmalig beschwert wird.[5] Die durch das SteuerberG 1986 geänderte Formulierung des Abs. 1 S. 1 bezieht diesen Fall jetzt ausdrücklich in die Zinspflicht ein. Auch diese Änderung der Vorschrift ist nur eine Klarstellung. Deswegen gilt Entsprechendes auch für den Fall der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruchsentscheidung), wenn Abs. 1 S. 2 auf den Fall des Grundlagenbescheids entsprechend angewendet wird.

Zur Änderung des Zinsbescheids nach Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[6] ergangenen, früher rechtsbehelfsbefangen gewesenen Bescheids vgl. Rz. 21.

[3] § 155 Abs. 1 AO, dazu gehört auch der Vorauszahlungsbescheid.
[4] §§ 150 Abs. 1 S. 2, 168 AO – Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
[5] FG Hamburg, v. 18.10.1968, I 244–248/67, EFG 1969, 84.

2.2.2 Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids

 

Rz. 16

Aufhebung und Änderung eines Steuervergütungsbescheids sind in Abs. 1 S. 1 ausdrücklich dem...

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