Rz. 24

Für die Aussetzungszinsen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren oder die Klage sich endgültig als erfolglos herausgestellt hat. Insoweit ist zwischen dem Ende des Zinslaufs nach § 237 Abs. 2 S. 1 AO und dem Beginn der auf zwei Jahr abgekürzten Frist des § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AO zu unterscheiden. Endgültig keinen Erfolg gehabt hat eine durch rechtskräftige Entscheidung abgewiesene oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommene Entscheidung.[1] Ein vor Abschluss des zugrunde liegenden Rechtsbehelfsverfahrens ergangener Bescheid über Aussetzungszinsen ist rechtswidrig.[2] Die Zeit einer sich anschließenden Verfassungsbeschwerde zählt nicht hierzu.[3]

 

Rz. 25

Bei Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht bereits das Datum dieses Beschlusses, sondern erst seiner Bekanntgabe maßgeblich.[4] Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache eines FG-Prozesses beginnt die Festsetzungsfrist für die Aussetzungszinsen mit Ablauf des Jahres, in dem die Beteiligten die übereinstimmende Erklärung abgegeben haben.[5] Auf den Jahrestag des dann erfolgenden Einstellungsbeschlusses kommt es nicht an. Dasselbe gilt auch im Falle der Klagerücknahme.[6] Eine Anfechtungsklage ist auch mit Eingang der zweiten Erledigungserklärung oder mit Eintritt der Fiktion der § 138 Abs. 3 FGO endgültig i. S. d. § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AO erledigt, wenn der angefochtene Bescheid später aufgrund einer tatsächlichen Verständigung geändert wird.[7] Ist ein Rechtsmittel von vornhinein nicht statthaft, tritt die Rechtskraft bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist für dieses Urteils ein.[8]

 

Rz. 26

Bei einem erfolglosen Rechtsbehelf gegen einen Grundlagenbescheid ist das Ende dieses Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid maßgeblich, während die Aussetzungszinsen sich beim ausgesetzten Folgebescheid ergeben.[9] Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Einsprüche in beiden Verfahren auf dieselben Besteuerungsgrundlagen beziehen. Waren allerdings außergerichtliche Rechtsbehelfe oder Klagen gegen den Grundlagenbescheid und den Folgebescheid anhängig und hat das FA die Aussetzung der Vollziehung ohne Rücksicht darauf, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nur des Grundlagenbescheids bestehen können, an den Folgebescheid geknüpft, so kann der Zinsanspruch erst mit der endgültigen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs gegen den Folgebescheid entstehen.[10]

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