Rz. 38

Gegen den Zinsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben.[1] Die bislang gewährte vorläufige Zinsfestsetzung ist entfallen.[2] Gegen den Stundungsverwaltungsakt ist ebenfalls der Einspruch als der einzige außergerichtliche Rechtsbehelf zulässig.[3] Der auf einen Zinsverzicht gerichtete Rechtsbehelf ist allerdings unzulässig, wenn von einer Zinsfestsetzung bereits aus Sachgründen abzusehen ist.[4]

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