Rz. 173

Im Regelfall kann es nicht zu einer Doppelbelastung mit Stundungszinsen und Nachzahlungszinsen kommen, weil Zinsen nach § 233a AO frühestens ab Fälligkeit der Steuerschuld entstehen können. Die Steuerfestsetzung lässt die bis dahin aufgelaufenen Zinsen unberührt.[1] Festgesetzte Zinsen sind bei Festsetzung der Stundungszinsen anzurechnen.[2]

Zu einer Überschneidung kommt es jedoch, wenn ein gestundeter Nachzahlungsbetrag durch spätere Änderung der Steuerfestsetzung später wieder heraufgesetzt wird. Nachzahlungszinsen, die für den denselben Zeitraum festgesetzt werden, werden im Rahmen der Zinsfestsetzung auf die Stundungszinsen angerechnet.[3] Erfolgt die Zinsfestsetzung nach § 233a AO erst nach Festsetzung der Nachzahlungszinsen, ergibt sich eine Doppelverzinsung. Sie wird vermieden, indem Nachzahlungszinsen, die für denselben Zeitraum festgesetzt werden, im Rahmen der Zinsfestsetzung auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 3 AO angerechnet werden.[4] Für eine Behandlung als Grundlagenbescheid[5] fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 233a AO Rz. 86.

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