Rz. 176

Eine Überschneidung von Aussetzungszinsen mit Zinsen nach § 233a AO ergibt sich regelmäßig nicht, weil Zinsen nach § 233a Abs. 1 bis 3 AO regelmäßig nur den Zeitraum bis zur Festsetzung der Steuer und Aussetzungszinsen frühestens ab Fälligkeit der Steuer entstehen können. Überscheidungen können auftreten, wenn zunächst Aussetzungszinsen wegen Erfolglosigkeit der Anfechtung der Steuerfestsetzung erhoben wurden und die Steuerfestsetzung nach Abschluss der Steuerfestsetzung zunächst zugunsten des Stpfl. und später zuungunsten der Stpfl. geändert wird. Für denselben Zeitraum festgesetzte Nachzahlungszinsen werden auf die Aussetzungszinsen gem. § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 3 AO angerechnet.Erfolgt die Festsetzung der Nachzahlungszinsen erst nach Festsetzung der Aussetzungszinsen, sind zur Vermeidung einer Doppelverzinsung die Nachzahlungszinsen im Rahmen der Zinsfestsetzung auf Aussetzungszinsen gem. § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 3 AO angerechnet.[1]

 

Rz. 177

Bei Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerfestsetzung ist auch die Vollziehung des Zinsbescheids auszusetzen, wenn der Zinsbescheid vollziehbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Rechtsbehelf auf eine erstmalige oder höhere Zinsfestsetzung abzielt[2], und zwar als Folgebescheid von Amts wegen.[3]

 

Rz. 178

Für die Festsetzung der Zinsen sind nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.[4] Auch die Kleinbetragsregelung des § 239 Abs. 2 S. 2 AO (Zinsen mindestens 10 EUR) und die Abrundungsvorschrift des § 238 Abs. 2 AO (Zinsgrundlage auf volle 50 EUR) sind grundsätzlich anzuwenden. Im Fall mehrfach geänderter Steuerfestsetzungen soll für die Zinsfestsetzung das gesamte Steuerguthaben und nicht nur der jeweilige Unterschiedsbetrag maßgebend sein.[5]

[2] Melchior, DStR 1995, 82.
[4] Vgl. dazu und zum Verfahren im Übrigen Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 239 AO Rz. 5ff., 41f.
[5] FG Berlin-Brandenburg v. 23.1.2001, 3 K 922/99 E, EFG 2001, 669.

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