Rz. 172
Es entstehen Säumniszuschläge, wenn die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.[1] Zinsen nach § 233a AO entstehen nur für den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung, während Säumniszuschläge erst ab Fälligkeit der Steuerschuld entstehen. Eine Überschneidung mit Säumniszuschlägen ist denkbar, da eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 240 Abs. 1 S. 4 AO nicht zum Fortfall der Säumniszuschläge führt. Dies muss wegen der genannten Regelung, die insoweit den Zins-Charakter hinter dem Druckmittel-Charakter der Säumniszuschläge zurücktreten lässt, hingenommen werden.[2] Bei einer Überschneidung in Fällen, in denen die Steuerfestsetzung zunächst zugunsten und später zuungunsten des Stpfl. geändert wird, sind die Säumniszuschläge zur Hälfte zu erlassen.[3]
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