Rz. 3

Die Hingabe an Zahlungs statt von Kunstwerken usw. kann zur Tilgung von ErbSt und VSt geschehen. Da die VSt aufgrund von BVerfG v. 22.6.1995, 2 BvL 37/91, BGBl I 1995, 1091 ab 1997 nicht mehr erhoben werden darf, ist zur Zeit eine VSt gesetzlich nicht mehr geregelt. Dadurch hat sich die Wirkung des § 224a auf die ErbSt und auf etwa noch zu leistende VSt für Zeiträume bis 1996 reduziert. Nach dem Wortlaut des § 224a muss es sich um ErbSt und VSt gerade des Stpfl. handeln; die Tilgung einer fremden Schuld durch Hingabe an Zahlungs statt ist in § 224a nicht vorgesehen. Da jedoch die Steuerschuld grundsätzlich auch durch einen Dritten getilgt werden kann (§ 48), wird ein Dritter die fremde Steuerschuld auch durch Hingabe an Erfüllungs statt tilgen können (ebenso Kruse, in T/K, AO, § 234a Rz. 6).

Ist der Stpfl. Mitunternehmer einer Personengesellschaft, können die Kunstgegenstände auch der Personengesellschaft gehören. Eine Kapitalgesellschaft kann die eigene VSt durch Hingabe an Zahlungs statt tilgen, im Rahmen einer Erfüllung durch einen Dritten aber auch die ErbSt und VSt eines Gesellschafters. Stpfl., Schuldner der Steuer und Eigentümer der zu übertragenden Gegenstände müssen daher, abweichend vom Wortlaut der Vorschrift, nicht dieselbe Person sein.

 

Rz. 4

Die Tilgung durch Hingabe an Zahlungs statt ist auf die ErbSt und VSt beschränkt. Die zur Tilgung hingegebenen Gegenstände müssen immer an den Steuergläubiger übertragen werden; damit sollen Verschiebungen im Steueraufkommen verhindert werden. Aus diesem Grund verbot es sich auch, die Tilgung von Gemeinschaftsteuern (ESt, KSt, USt) durch Hingabe an Zahlungs statt zuzulassen.

 

Rz. 5

Es ist nicht erforderlich, dass die durch Hingabe an Zahlungs statt getilgte Steuer gerade auf den hingegebenen Gegenständen beruht. ErbSt und VSt können also auch dann auf diese Weise getilgt werden, wenn die Steuer auf anderen Gegenständen (z. B. Betriebs-, Grund- und Kapitalvermögen) beruht oder die hingegebenen Gegenstände sogar von der jeweiligen Steuer befreit sind.

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