Rz. 17

Art. 224—227 ZK regeln die Voraussetzungen des Zahlungsaufschubs für Einfuhrabgaben, Verbrauchsteuern, die bei Einfuhr von Ware aus einem Drittland entstehen, und die EUSt.

4.1 Abgabenpflichtige Zollverfahren

 

Rz. 18

Nach Art. 224 ZK muss sich der geschuldete Abgabenbetrag auf Waren beziehen, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält. Abgabenpflichtige Zollverfahren sind nach Art. 201 Abs. 1 ZK die Überführung in den freien Verkehr (Buchst. a) und die Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben (Buchst. b).

4.2 Antrag

 

Rz. 19

Der Beteiligte muss für den geschuldeten Abgabenbetrag einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellen. Beteiligter kann neben dem Zollschuldner i.S.d. Art. 4 Nr. 12 ZK (so der ursprüngliche Entwurf zum ZK) auch ein in direkter Vertretung für den Zollschuldner handelnder Dritter sein[1]. Spediteure handeln regelmäßig in direkter Vertretung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 UA 1, 1. Anstr. ZK, um nicht selbst Zollschuldner zu werden[2]. Die Erweiterung der Antragsberechtigung auf den "Beteiligten" im ZK entspricht der früher geltenden Regelung des Art. 10 der VO Buchmäßige Erfassung. Der Spediteur kann — wie bisher — selbst den Antrag auf Zahlungsaufschub stellen.

[1] Kock, in Beermann, AO, § 223 Rz. 10.
[2] Reiche, in Witte, ZK, Art. 5 Rz. 10, 40.

4.2.1 Form und Inhalt

 

Rz. 20

Der Antrag bedarf dem Wortlaut des Gesetzes nach keiner bestimmten Form. Nach der Dienstanweisung des BMF VSF Z 0914 Abs. 3 zum Zahlungsaufschub soll der Antrag schriftlich beim Bewilligungszollamt gestellt werden und Angaben zu der Abgabenart, der Höhe des Betrages, der Art der Sicherheitsleistung, der Hauptniederlassung des Antragstellers, der Zollstelle, bei der überwiegend die Einfuhrabfertigungen erfolgen sollen, dem zuständigen Finanzamt und der Steuernummer enthalten. Mit dem Antrag sollen ein Verzeichnis der Personen, die für den Aufschubnehmer verbindlich handeln dürfen und eine beglaubigte Abschrift des Handels- bzw. Genossenschaftsregisters vorgelegt sowie eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Die Dienstanweisung konkretisiert damit die in Art. 6 Abs. 1 ZK geregelte Verpflichtung des Antragstellers, alle Angaben und Unterlagen zu liefern, die von der Zollbehörde für die Entscheidung über einen Antrag benötigt werden.

4.2.2 Ungünstige oder zweifelhafte Antragstellung

 

Rz. 21

Stellt der Antragsberechtigte einen Antrag auf Stundung, obwohl die Voraussetzungen für die Gewährung des Zahlungsaufschubs gegeben sind, muss die Zollbehörde den Antragsteller gem. § 89 darauf aufmerksam machen, dass sich der Antrag für ihn ungünstig auswirkt, falls die ungünstige Antragstellung offenbar nur versehentlich oder aus Unkenntnis gewählt wurde[1]. § 89 ist auch für den im ZK geregelten Zahlungsaufschub anwendbar, weil die Vorschrift nicht durch gemeinschaftsrechtliche Gesetze überlagert oder verdrängt wird[2]. Eine Ablehnung der Stundung von EUSt ist ermessensfehlerhaft, wenn die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs nach § 21 Abs. 3 UStG besteht, aber nicht in Betracht gezogen wird[3].

 

Rz. 22

Der Zahlungsaufschub stellt wegen der Zinsfreiheit für den Beteiligten regelmäßig das günstigere Rechtsinstitut dar. Ist der Schuldner — außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 Abs. 3 UStG — nicht in der Lage, Sicherheit zu leisten, kann die Stundung für den Antragsteller die einzige Möglichkeit sein, ein Hinausschieben der Fälligkeit zu erwirken; die Stundung kann auch ohne Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 222 S. 2). Stundungsfristen werden regelmäßig für einen längeren Zeitraum gewährt als die relativ kurzen Aufschubfristen. Zu einem "Unterlaufen" der kurzen Aufschubfristen durch die Beantragung der Stundung kann es nicht kommen[4]. Liegen die Voraussetzungen für eine Stundung vor, kann sie unabhängig von der Möglichkeit, Zahlungsaufschub in Anspruch zu nehmen, mit angemessener Frist gewährt werden. Günstiger für den Beteiligten ist es, erst nach Ablauf der Zahlungsaufschubfrist die Stundung zu beantragen[5].

Bei zweifelhafter Antragstellung muss die Zollbehörde den Antragsteller zu einer Klarstellung seines Antrags veranlassen[6], soweit die zweifelhafte Antragstellung auf einem offenbaren Versehen oder auf Unkenntnis i.S.d.§ 89 beruht.

[2] Vgl. Witte/Wöhner, in Birk/Ehlers, Rechtsfragen des europäischen Steuer-, Außenwirtschafts- und Zollrechts, Köln 1994, 137 zu § 88.
[3] FG Berlin v. 20.3.84, VII 281/83, EFG 1984, 582.
[4] So aber Tipke/Kruse, AO, § 223 Rz. 3.
[5] Vgl. auch AEAO, zu § 222, VwA 1.

4.3 Sicherheitsleistung

 

Rz. 23

§ 223 sieht einen Zahlungsaufschub gegen Sicherheitsleistung vor. Die Regelung in § 223 ist insofern missglückt, als sie einerseits den Zahlungsaufschub gegen Sicherheitsleistung vorsieht, andererseits aber die Regelung den Einzelsteuergesetzen überlässt. Die Formulierung "soweit die Steuergesetze dies bestimmen" deutet darauf hin, dass die Voraussetzungen und das Verfahren, und damit auch die Frage der Sicherheitsleistung, der Regelu...

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