1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift im Überblick: § 224 AO regelt in den Abs. 1 und 2 die Modalitäten von Zahlungen an die Finanzbehörden, nämlich in welcher Weise (Zahlungsweg), wo (Zahlungsort) und an wen (Empfangsperson) diese Zahlungen zu leisten sind (s. dazu Rz. 2ff.). Abs. 2 regelt zudem – abhängig vom jeweils gewählten Zahlungsweg, wann Zahlungen als geleistet gelten (Zahlungszeitpunkt, s. dazu Rz. 6ff.). Abs. 4 ermöglicht es der Finanzbehörde, die eigene Kasse für Barzahlungen zu schließen und stattdessen eine Filiale der Bundesbank oder ein Kreditinstitut zur Entgegennahme von Barzahlungen zu ermächtigen (s. dazu Rz. 11). Abs. 3 regelt schließlich Zahlungen, die von den Finanzbehörden geleistet werden (s. dazu Rz. 12).

§ 224 AO ist auch auf Zölle anzuwenden, soweit Art. 109 UZK nicht eine vorrangige Spezialregelung enthält.[1]

Die in § 224 AO behandelten Zahlungsvorgänge sind im Ausgangspunkt privatrechtliche Rechtsgeschäfte (Übereignung des Geldes bei Barzahlung, Forderungsübertragung bei unbarer Zahlung). Grundsätzlich sind daher die Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 270, 271 BGB, anwendbar. Der Rechtsgrund der Zahlung und ihre Folgen (Erlöschen der Steuerschuld) sind jedoch öffentlich-rechtlicher Natur. Durch die Zahlung erlischt der Zahlungsanspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[2]; dies kann gem. § 271 Abs. 2 BGB schon vor Fälligkeit geschehen.[3]

[1] Thaler, in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Art. 109 UZK Rz. 1.
[3] BFH v. 10.11.1953, I 108/52 S, BStBl III 1954, 26; Alber, in HHSP, AO/FGO, § 224 AO Rz. 10f.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 224 AO Rz. 3 f.; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 224 Rz. 3.

2 Zahlungen an die Finanzbehörde (Abs. 1, 2, 4)

2.1 Zahlungen an die Finanzkasse (Abs. 1)

 

Rz. 2

Nach § 224 Abs. 1 S. 1 AO sind Zahlungen an eine Finanzbehörde "an die zuständige Kasse" zu entrichten. Damit ist die Kasse der jeweils zuständigen Finanzbehörde gemeint. Allerdings muss nicht jede Finanzbehörde eine eigene Kasse einrichten. Vielmehr kann in einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 FVG auch die Zuständigkeit einer zentralen Kasse für mehrere FÄ bestimmt sein.[1] Ist aufgrund einer entsprechenden Regelung nicht das Veranlagungsfinanzamt, sondern ein anderes FA für die Erledigung der Kassengeschäfte zuständig, schließt eine Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist an das Veranlagungsamt (etwa durch Übersendung eines Schecks) einen Säumnizuschlag nicht aus.[2]

Zulässige Zahlungswege sind, wie sich aus § 224 Abs. 2 AO ergibt, Zahlungen in bar, per Scheck oder durch Überweisung sowie der Einzug aufgrund einer Einzugsermächtigung im SEPA-Lastschriftverfahren. Nach § 224 Abs. 4 AO kann die Kasse der Finanzbehörde allerdings für Bareinzahlungen geschlossen werden (s. dazu Rz. 11). Vorbehaltlich einer solchen Schließung sind Zahlungsmittel nach § 224 Abs. 1 S. 2 AO grundsätzlich dem zuständigen Amtsträger im Kassenraum zu übergeben. Zahlungen an Beamte außerhalb des Kassenraums, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstgebäudes, haben danach grundsätzlich keine schuldbefreiende Wirkung.[3] Eine Ausnahme gilt nach § 224 Abs. 1 S. 2 AO für Amtsträger, die zur Entgegennahme von Zahlungen außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt sind und sich hierüber ausweisen können.[4]

 

Rz. 3

Nach § 48 Abs. 1 AO können Steuerzahlungen auch durch Dritte geleistet werden. Dadurch erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn er nicht ausnahmsweise auf den Zahlenden übergeht.[5] Eine schuldbefreiende Zahlung durch einen Dritten liegt aber nur vor, wenn der Dritte den Willen hat, eine fremde Schuld zu tilgen, nicht wenn er auf eine vermeintlich oder tatsächlich bestehende eigene Schuld zahlt.[6] U. a. wird ein Haftungsschuldner regelmäßig auf seine eigene (Haftungs-)Schuld zahlen wollen, dagegen nicht auf die Steuerschuld, für die er haftet.[7]

Bei mehreren Ansprüchen der Finanzbehörde gegen denselben Stpfl. übt der leistende Dritte (nicht der Stpfl.) das Tilgungsbestimmungsrecht nach § 225 Abs. 1 AO aus.[8] Die Zahlung durch einen Dritten hat auch dann Erfüllungswirkung, wenn der Schuldner widerspricht. Ob § 267 Abs. 2 BGB, wonach der Gläubiger die Leistung ablehnen kann, wenn der Schuldner widerspricht, im Steuerrecht gilt, ist umstritten.[9]

Eine befreiende (privative) Schuldübernahme[10] kommt im Steuerrecht nicht in Betracht, da die Steuergesetze zwingend festlegen, wer Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerrechtsverhältnis ist; dies zu ändern steht nicht in der Macht der Beteiligten.[11] Eine Schuldübernahme kann daher nur zum Schuldbeitritt des Übernehmers und zu einer Erstattungspflicht im Innenverhältnis führen (kumulative Schuldübernahme).

 

Rz. 4

Zahlungen unter Vorbehalt sind in der AO nicht vorgesehen. Kommt es dazu, ist durch Auslegung zu ermitteln, was der Zahlende wollte.

Die Auslegung wird häufig ergeben, dass der Stpfl. sich lediglich Rechtsbehelfe vorbehalten wollte. In diesem Fall lässt der Vorbehalt die Erfüllungswirkung unberührt.[12] Im letztgenannten Fall kann der Vorbehalt regelmäßig noch nicht als Rechtsbehelf gewertet werden.[13]

Ergib...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge