Rz. 1

§ 221 gilt nur für Verbrauchsteuern und die USt. Für die USt bleibt die Möglichkeit gemäß § 16 Abs. 4 UStG, einen abweichenden Besteuerungszeitraum bei ihrer Berechnung zugrunde zu legen und dadurch den Anmeldungszeitraum zu verkürzen, unberührt. Das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz v. 21.12.1992[1], das am 1.1.1993 in Kraft getreten ist, enthält für die Verbrauchsteuern keine speziellen Regelungen über eine Vorverlegung der Fälligkeit. § 80 Abs. 3 BranntwMonG ist durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz aufgehoben worden. Die Möglichkeit, nach den Regelungen des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des HZA gefährdet erscheinen[2], bleiben von § 221 unberührt, da die Sicherheitsleistung in diesen Fällen Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist. Anders § 11 Abs. 2 MinöStG als lex specialis gegenüber § 221. Sofern bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft Verbrauchsteuern entstehen, verweisen § 13 Abs. 1 BierStG, § 147 Abs. 1 BranntwMonG, § 23 MinöStG, § 17 Abs. 1 SchaumwZwStG, § 21 TabStG und § 13 Abs. 1 KaffeeStG für die Fälligkeit und das Steuerverfahren auf die Zollvorschriften. Die Zollvorschriften sind seit dem 1.1.1994 im Zollkodex (ZK) und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) enthalten. § 221 findet wegen der vorrangigen abschließenden Regelungen im Gemeinschaftsrecht keine Anwendung[3].

[1] BGBl I 1992, 2150.
[2] Z. B. für die Mineralölsteuer § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1 MinöStG.
[3] A. A. Tipke/Kruse, AO, § 221 Rz. 1.

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