(1) 1Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden. 2Für den Versand hat der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung des Mineralöls Verpflichtete (Anmelder) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

 

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.

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