1Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet es sich

 

1.

in einem Zollverfahren oder

 

2.

in einer Freizone oder einem Freilager,

gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. 2Abweichend von Satz 1 entsteht eine Steuer, wenn Mineralöl in einem Zollverfahren als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird und die Verwendung nicht nach diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften steuerfrei ist. 3Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.[1]

[1] Angefügt durch 12. EuroEG. Anzuwenden ab 22.08.2001.

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