Rz. 6
Eine besondere Zuständigkeit sieht § 22 Abs. 1 S. 2 AO für die Festsetzung und Zerlegung der GewSt-Messbeträge bei Unternehmern vor, die Bauleistungen i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringen, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Ausland hat. Diese Regelung entspricht derjenigen des § 20a AO, sodass sich bei den von der Sonderregelung erfassten Unternehmen gleiche Zuständigkeiten für die Besteuerung nach dem Einkommen und vom Vermögen[1], für die Umsatzbesteuerung[2] und für die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ergeben.[3] Nach dem Gesetzeswortlaut reicht es für die Anwendung der Sonderregelung aus, dass eines der dort genannten Kriterien vorliegt.[4]
Welches FA danach zuständig ist, ergibt sich aus der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStDV) v. 20.12.2001[5], die die Zuständigkeit für einzelne Staaten jeweils bestimmten FÄ zuweist und ergänzend eine Auffangzuständigkeit für das FA Berlin-Neukölln begründet.
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