Rz. 6

Eine besondere Zuständigkeit sieht § 22 Abs. 1 S. 2 AO für die Festsetzung und Zerlegung der GewSt-Messbeträge bei Unternehmern vor, die Bauleistungen i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringen, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Ausland hat. Diese Regelung entspricht derjenigen des § 20a AO, sodass sich bei den von der Sonderregelung erfassten Unternehmen gleiche Zuständigkeiten für die Besteuerung nach dem Einkommen und vom Vermögen[1], für die Umsatzbesteuerung[2] und für die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ergeben.[3] Nach dem Gesetzeswortlaut reicht es für die Anwendung der Sonderregelung aus, dass eines der dort genannten Kriterien vorliegt.[4]

Welches FA danach zuständig ist, ergibt sich aus der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStDV) v. 20.12.2001[5], die die Zuständigkeit für einzelne Staaten jeweils bestimmten FÄ zuweist und ergänzend eine Auffangzuständigkeit für das FA Berlin-Neukölln begründet.

[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 22 AO Rz. 24; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 22 AO Rz. 19.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 22 AO Rz. 24; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 22 AO Rz. 19; zu den sich daraus ergebenden Problemen s. Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 21 AO Rz. 12.
[5] BGBl I 2001, 3794, 3814, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 19.12.2022, BGBl I 2022, 2432.

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