Rz. 10

§ 21 Abs. 1 S. 2 AO trifft selbst keine Zuständigkeitsregelung, sondern ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die örtliche Zuständigkeit für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, bei einer Finanzbehörde zu konzentrieren. Durch § 1 Abs. 1 der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) v. 20.12.2001[1], zuletzt geändert durch Verordnung v. 19.12.2022[2] wird die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung der in § 21 Abs. 1 S. 2 AO bezeichneten Unternehmer jeweils einem FA für die in bestimmten Staaten "ansässigen" Unternehmer übertragen.

Im Einzelnen gelten nach § 1 Abs. 1 S. 1 UStZV folgende Zuständigkeiten:

 
Belgien FA Trier
Bulgarien FA Neuwied
Dänemark FA Flensburg
Estland FA Rostock
Finnland FA Bremen
Frankreich und Monaco FA Offenburg
Großbritannien und Nordirland sowie Isle of Man FA Hannover-Nord
Griechenland FA Berlin-Neukölln
Irland FA Hamburg-Nord
Italien FA München
Kroatien FA Kassel
Lettland FA Bremen
Liechtenstein FA Konstanz
Litauen FA Mühlhausen
Luxemburg FA Saarbrücken Am Stadtgraben
Nordmazedonien FA Berlin-Neukölln
Niederlande FA Kleve
Norwegen FA Bremen
Österreich FA München
Polen

a) FA Hameln, für Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Buchstaben A bis G beginnt;

b) FA Oranienburg für Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Buchstaben H bis L beginnt;

c) FA Cottbus für Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;

d) FA Nördlingen für Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben S bis Z beginnt;

e) ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis das FA Cottbus für Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Abs. 4e, § 18j oder § 18k UStG anzuwenden ist.
Portugal FA Kassel
Rumänien FA Chemnitz-Süd
Russische Föderation FA Magdeburg II
Schweden FA Hamburg-Nord
Schweiz FA Konstanz
Slowakische Republik FA Chemnitz-Süd
Slowenien FA Oranienburg
Spanien FA Kassel
Tschechien FA Chemnitz-Süd
Türkei FA Dortmund-Unna
Ukraine FA Magdeburg
Ungarn Zentralfinanzamt Nürnberg
Weißrussland FA Magdeburg
Vereinigte Staaten FA Bonn-Innenstadt

Die örtliche Zuständigkeit gilt auch für Außen-, Übersee- und Selbstverwaltungsgebiete der in § 1 Abs. 1 S. 1 UStZV genannten Staaten.[3] Für Unternehmer, die in einem dort nicht genannten Staat ansässig sind, begründet § 1 Abs. 2 UStZustV eine Auffangzuständigkeit für das FA Berlin Neukölln.

 

Rz. 11

§ 21 Abs. 1 S. 2 AO verwendet die Tatbestandsmerkmale, von denen die Anwendbarkeit der UStZustV abhängt, nicht in einem kumulativen, sondern in einem alternativen Sinn. Es reicht daher aus, dass ein Unternehmer eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt, d. h. entweder einen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der AO hat.[4] Da ein und dieselbe Person mehrere Wohnsitze zugleich haben kann[5], kommt die UStZustV auch zur Anwendung, wenn der betreffende Unternehmer neben dem ausländischen noch einen inländischen Wohnsitz unterhält.

 

Rz. 12

Zweifelhaft ist, nach welchen Kriterien das in § 1 Abs. 1 und 2 UStZustV verwendete Merkmal der Ansässigkeit zu bestimmen ist, wenn ein Unternehmer Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in unterschiedlichen Staaten hat.

Die Möglichkeit, die Zuständigkeit in diesen Fällen nach der sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 AO ergebenden Aufzählungsreihenfolge der einzelnen Merkmale zu bestimmen, scheidet schon deshalb aus, weil sich in diesem Fall bei einem Unternehmer, der sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt, seinen ausschließlichen Wohnsitz aber im Inland hat, überhaupt keine Zuständigkeit ergeben würde. Abgesehen davon weist das Wohnsitzmerkmal auch nicht notwendigerweise einen Bezug zu der unternehmerischen Tätigkeit auf. Dies spricht dafür, die Ansässigkeit danach zu bestimmen, von welchem ausländischen Staat aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt.[6] Betreibt ein Unternehmer sein Unternehmen trotz Auslandsbezugs i. S. v. § 21 Abs. 1 S. 2 AO ausschließlich im Inland, ist es zu erwägen, auf das jeweils einschlägige Anknüpfungsmerkmal des § 21 Abs. 1 S. 2 AO, bei mehreren Anknüpfungsmerkmalen auf den Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung im Ausland abzustellen.[7] Anderenfalls bleibt nur eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 24 AO.[8]

 

Rz. 13

§ 1 Abs. 1 und 2 UStZustV schließt Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO nicht aus. Mit Zustimmung des betroffenen Unternehmers kann das danach zuständige FA seine Zuständigkeit daher auf ein anderes FA übertragen.[9] Nach der Verwaltungsauffassung ist eine entsprechende Vereinbarung regelmäßig herbeizuführen, wenn das Auseinanderfallen der Zuständigkeiten für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung zu einem erschwerten Verwaltungsvollzug führt, weil z. B. eine Kapitalgesellschaft ihren statutarischen Sitz im Ausland hat, aber allein oder überwiegend im Inland unternehmerisch tätig und unbeschränkt körpe...

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