Rz. 1

Die abgekürzte Außenprüfung ist eine besondere Form der allgemeinen Außenprüfung. Sie dient einerseits dazu, die Prüfungskapazität der Verwaltung optimal auszunutzen, indem in Fällen eine weniger tiefgehende Prüfung zugelassen wird, in denen eine intensive Überprüfung nicht erforderlich erscheint. Andererseits soll sie den Stpfl. vor den Belastungen einer unnötig intensiven Außenprüfung schützen.

 

Rz. 2

§ 203 AO ist gesetzestechnisch verfehlt.[1] Die Vorschrift enthält zwar die Rechtsfolgen einer abgekürzten Außenprüfung, umschreibt die Tatbestandsvoraussetzungen aber nur sehr vage. Es wird nicht klar ersichtlich, wie eine abgekürzte Außenprüfung von einer allgemeinen Außenprüfung abzugrenzen ist. Die abgekürzte Außenprüfung hat sich zwar auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken; das gilt nach § 7 BpO/St aber auch für allgemeine Außenprüfungen und ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Definiert werden kann die abgekürzte Außenprüfung daher nur als Außenprüfung, die nach der Prüfungsanordnung als abgekürzte angeordnet ist. Dieser Mangel des Gesetzestextes führt dazu, dass die abgekürzte Außenprüfung nicht durch Verwendung materiell-rechtlicher Merkmale definiert werden kann. Dadurch kann an Hand von materiellen Merkmalen nicht festgestellt werden, ob eine als allgemeine Außenprüfung angeordnete Außenprüfung in der Art ihrer Durchführung nicht in Wirklichkeit eine abgekürzte Außenprüfung ist. Dies ist jedoch unschädlich, da dem Stpfl. bei der allgemeinen Außenprüfung mehr Rechte zustehen als bei der abgekürzten Außenprüfung. Er wird insoweit also nicht beeinträchtigt. Bedenklich ist aber der umgekehrte Fall, in dem eine als abgekürzte Außenprüfung angeordnete Prüfung durch die Art ihrer Durchführung (Prüfungsintensität) zur allgemeinen Außenprüfung wird.[2]

 

Rz. 3

Von der betriebsnahen Veranlagung[3] unterscheidet sich die abgekürzte Außenprüfung dadurch, dass bei der betriebsnahen Veranlagung keine Überprüfung der Schwerpunkte erfolgt, sondern bestimmte Zweifelsfragen geklärt werden sollen, die bei der Veranlagung aufgetreten sind. Die abgekürzte Außenprüfung überprüft Besteuerungsgrundlagen bestimmter, als wesentlich angesehener Prüfungsfelder, auch wenn sie nach Aktenlage keine Fragen aufzuwerfen scheinen, während die betriebsnahe Veranlagung nur einzelne Zweifelsfragen, die durch Auskünfte nicht geklärt werden können[4], nicht aber bestimmte wichtige Prüfungsfelder, überprüft. Die betriebsnahe Veranlagung ist ein Beweisverfahren, bei dem ein Beweisthema vorliegen muss. Die abgekürzte Außenprüfung ist demgegenüber eine Außenprüfung, bei der der ganze Prüfungsstoff, ohne Vorliegen eines speziellen Beweisthemas, geprüft werden kann. Die Abgrenzung danach vorzunehmen, ob eine Prüfungsanordnung erteilt wurde oder nicht[5] ist m. E. nicht möglich, da es sich dabei um formelle Kriterien handelt, die keinen Einfluss auf den materiellen Gehalt haben.

 

Rz. 3a

Die Rechte des Amtsträgers bei der betriebsnahen Veranlagung bestimmen sich nach §§ 90, 92ff., während für die abgekürzte Außenprüfung zusätzlich die §§ 193ff. AO gelten. Insbesondere §§ 93 Abs. 2 S. 2, 97 Abs. 2 AO gelten für die Außenprüfung nach § 200 Abs. 1 S. 4 AO nicht, wohl aber für die betriebsnahe Veranlagung. Die betriebsnahe Veranlagung begründet keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO und keine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO, wohl aber die abgekürzte Außenprüfung nach § 203 AO.

[1] Ebenso Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 7203 AO Rz. 2.
[2] Hierzu Rz. 7.
[3] Vor §§ 193–203 AO Rz. 15.
[5] AEAO, zu § 85 Tz. 3.

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