1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Amtsträgers. Dieser Begriff ist nicht mehr wie früher in § 22 Abs. 3 RAO im Zusammenhang mit der Regelung des Steuergeheimnisses[1] bestimmt. Da er nun in der AO auch außerhalb der Regelung des Steuergeheimnisses verwendet wird[2], hat der Gesetzgeber eine Definition im Abschnitt über die steuerlichen Begriffsbestimmungen für zweckmäßig gehalten. Er hat dabei die Fassung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB[3] fast wörtlich übernommen. Abweichend ist der Wortlaut lediglich dadurch, dass nach dem Wort „Richter” ein Klammerhinweis auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB angebracht worden ist, der klarstellen soll, dass wie im Strafrecht auch im Steuerrecht der ehrenamtliche Richter Amtsträger ist, sowie durch das Weglassen der Worte „unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform” aus § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB in § 7 Nr. 3 AO. § 7 Nr. 3 AO ist durch das Gesetz v. 17.7.2017[4] mit Wirkung ab 25.5.2018 geändert worden (dazu Rz. 11 ff.).

 

Rz. 2

Die Definition des Amtsträgers gilt nicht nur für den in AO-Bestimmungen verwendeten Amtsträgerbegriff, sondern auch im sonstigen dem Anwendungsbereich der AO[5] unterliegenden Steuerrecht. So ist der Amtsträger gemäß § 7 Nr. 1a StraBEG v. 23.12.2003, BGBl I 2003, 2928 nach § 7 AO zu bestimmen.

 

Rz. 3

Für den Begriff des Amtsträgers ist bei allen drei in der Vorschrift aufgeführten Gruppen stets das deutsche Recht maßgebend. Wer nicht nach deutschem, sondern nach ausländischem oder internationalem Recht Amtsträger ist (z. B. EU-Beamter), kann nicht unter den Begriff des Amtsträgers im deutschen Steuerrecht fallen.[6] Für § 7 AO ist unerheblich, ob der Amtsträger im Dienst des Bundes eines Landes oder z. B. einer Gemeinde steht. Auch auf Art und Inhalt der jeweils ausgeübten Tätigkeit kommt es nicht an.[7] Zu den kirchlichen Amtsträgern und den Amtsträgern der Religionsgesellschaften s. Rz. 8. Im Übrigen ist es bei keiner der drei Gruppen des § 7 AO erforderlich, dass der Amtsträger ein solcher des Finanz- oder Steuerressorts ist bzw. für eine Finanzbehörde tätig wird. Der Kreis der betroffenen Amtsträger wird jedoch in einzelnen Vorschriften[8] teilweise eingeschränkt.

[3] StGB-Neufassung v. 13.11.1998, BGBl I 1998, 3322.
[4] G. zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl I 2017, 2541
[6] Musil, in HHSp, AO/FGO, § 7 AO Rz. 7.
[8] Z. B. § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO; § 7 Nr. 1a StraBEG: „Amtsträger der Finanzbehörde”.

2 Gruppen und Amtsträger

2.1 Beamte – Richter (Nr. 1)

 

Rz. 4

Natürliche Personen, die nach deutschem Recht Beamter oder Richter sind, sind Amtsträger. Maßgebend ist allein der Status als Beamter oder Richter. Beamte und Richter anderer Staaten können keine Amtsträger i. S. d. Nr. 1 sein, auch wenn sie im Geltungsbereich der AO ihren Wohnsitz haben und/oder tätig sind (z. B. in der Botschaft ihres Staates).

 

Rz. 5

Jede Art von Beamten kommt in Betracht. Der Beamte kann auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf berufen sein.[1] Die Berufung muss wirksam sein. Eine förmlich wirksame Berufung in das öffentliche Amt oder Richteramt geschieht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.[2] Ist die Berufung nicht wirksam, so kommt eine Amtsträgerstellung nach § 7 Nr. 3 AO in Betracht, sofern die nicht wirksam berufene Person Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.[3] Der Beamtenstatus wird beendet durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand.[4]

 

Rz. 6

Richter, die nach deutschem Recht berufen sind,[5] sind ebenfalls stets Amtsträger. Hierbei kann es sich um Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags handeln.[6]

Die Richtereigenschaft endet z. B. durch Entlassung oder Eintritt in den Ruhestand.[7] Die Nichtigkeit der Ernennung tritt bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit nur durch entsprechende rechtskräftige Feststellung eines Gerichts ein.[8]

Amtsträger sind, wie sich dem Verweis des § 7 Nr. 1 AO auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergibt, auch ehrenamtliche Richter[9], z. B. Schöffen bei den Strafgerichten, "Handelsrichter" bei den Kammern für Handelssachen sowie die ehrenamtlichen Richter z. B. in der Arbeits-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher sind keine Richter, aber Beamte.[10] Die bei Gerichten im nichtrichterlichen Dienst Tätigen können Amtsträger nach § 7 Nr. 2 AO sein.

 

Rz. 7

Die Art und der Inhalt der Tätigkeit des Beamten oder Richters sind nicht von Bedeutung. Sie müssen nur in ihrer Eigenschaft als Beamter oder Richter handeln. Die konkrete Tätigkeit braucht insbesondere nicht hoheitlich zu sein. Die Amtsträgereigenschaft beschränkt sich auch nicht auf die Finanzressorts. Der Beamte braucht also nicht bei einer Finanzbehörde, der Richter nicht bei einem FG tätig zu sein. Für den Amtsträgerbegriff ist es ebenfalls ohne Bedeutung, ob de...

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