1 Übersicht und Abgrenzungen

 

Rz. 1

Die abgekürzte Außenprüfung ist eine besondere Form der allgemeinen Außenprüfung. Sie dient einerseits dazu, die Prüfungskapazität der Verwaltung optimal auszunutzen, indem in Fällen eine weniger tiefgehende Prüfung zugelassen wird, in denen eine intensive Überprüfung nicht erforderlich erscheint. Andererseits soll sie den Stpfl. vor den Belastungen einer unnötig intensiven Außenprüfung schützen.

 

Rz. 2

§ 203 AO ist gesetzestechnisch verfehlt.[1] Die Vorschrift enthält zwar die Rechtsfolgen einer abgekürzten Außenprüfung, umschreibt die Tatbestandsvoraussetzungen aber nur sehr vage. Es wird nicht klar ersichtlich, wie eine abgekürzte Außenprüfung von einer allgemeinen Außenprüfung abzugrenzen ist. Die abgekürzte Außenprüfung hat sich zwar auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken; das gilt nach § 7 BpO/St aber auch für allgemeine Außenprüfungen und ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Definiert werden kann die abgekürzte Außenprüfung daher nur als Außenprüfung, die nach der Prüfungsanordnung als abgekürzte angeordnet ist. Dieser Mangel des Gesetzestextes führt dazu, dass die abgekürzte Außenprüfung nicht durch Verwendung materiell-rechtlicher Merkmale definiert werden kann. Dadurch kann an Hand von materiellen Merkmalen nicht festgestellt werden, ob eine als allgemeine Außenprüfung angeordnete Außenprüfung in der Art ihrer Durchführung nicht in Wirklichkeit eine abgekürzte Außenprüfung ist. Dies ist jedoch unschädlich, da dem Stpfl. bei der allgemeinen Außenprüfung mehr Rechte zustehen als bei der abgekürzten Außenprüfung. Er wird insoweit also nicht beeinträchtigt. Bedenklich ist aber der umgekehrte Fall, in dem eine als abgekürzte Außenprüfung angeordnete Prüfung durch die Art ihrer Durchführung (Prüfungsintensität) zur allgemeinen Außenprüfung wird.[2]

 

Rz. 3

Von der betriebsnahen Veranlagung[3] unterscheidet sich die abgekürzte Außenprüfung dadurch, dass bei der betriebsnahen Veranlagung keine Überprüfung der Schwerpunkte erfolgt, sondern bestimmte Zweifelsfragen geklärt werden sollen, die bei der Veranlagung aufgetreten sind. Die abgekürzte Außenprüfung überprüft Besteuerungsgrundlagen bestimmter, als wesentlich angesehener Prüfungsfelder, auch wenn sie nach Aktenlage keine Fragen aufzuwerfen scheinen, während die betriebsnahe Veranlagung nur einzelne Zweifelsfragen, die durch Auskünfte nicht geklärt werden können[4], nicht aber bestimmte wichtige Prüfungsfelder, überprüft. Die betriebsnahe Veranlagung ist ein Beweisverfahren, bei dem ein Beweisthema vorliegen muss. Die abgekürzte Außenprüfung ist demgegenüber eine Außenprüfung, bei der der ganze Prüfungsstoff, ohne Vorliegen eines speziellen Beweisthemas, geprüft werden kann. Die Abgrenzung danach vorzunehmen, ob eine Prüfungsanordnung erteilt wurde oder nicht[5] ist m. E. nicht möglich, da es sich dabei um formelle Kriterien handelt, die keinen Einfluss auf den materiellen Gehalt haben.

 

Rz. 3a

Die Rechte des Amtsträgers bei der betriebsnahen Veranlagung bestimmen sich nach §§ 90, 92ff., während für die abgekürzte Außenprüfung zusätzlich die §§ 193ff. AO gelten. Insbesondere §§ 93 Abs. 2 S. 2, 97 Abs. 2 AO gelten für die Außenprüfung nach § 200 Abs. 1 S. 4 AO nicht, wohl aber für die betriebsnahe Veranlagung. Die betriebsnahe Veranlagung begründet keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO und keine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO, wohl aber die abgekürzte Außenprüfung nach § 203 AO.

[1] Ebenso Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 7203 AO Rz. 2.
[2] Hierzu Rz. 7.
[3] Vor §§ 193–203 AO Rz. 15.
[5] AEAO, zu § 85 Tz. 3.

2 Tatbestand

 

Rz. 4

Nach dem Tatbestand des § 203 AO ist die abgekürzte Außenprüfung bei Stpfl. zulässig, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Abständen nach pflichtgemäßem Ermessen nicht für erforderlich hält. Voraussetzung für die abgekürzte Außenprüfung ist daher, dass eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 oder Abs. 2 AO überhaupt zulässig ist. § 203 AO stellt keine Erweiterung der Möglichkeit einer Außenprüfung dar, sondern regelt nur Besonderheiten einer nach § 193 AO zulässigen Außenprüfung. Ist die Außenprüfung nach § 193 AO zulässig, ist es ohne Bedeutung, worauf diese Zulässigkeit im Einzelnen beruht, ob auf § 193 Abs. 1 oder Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO, sowie, ob die Zulässigkeit auf Präventiverwägungen oder Prüfungswürdigkeit im Einzelfall zurückzuführen ist.

 

Rz. 4a

Zulässig ist die abgekürzte Außenprüfung nur, wenn eine Außenprüfung in regelmäßigen Abständen nicht erforderlich ist. Damit ist die abgekürzte Außenprüfung nicht zulässig bei Konzernen und Großbetrieben, bei denen im Anschluss zu prüfen ist.[1] Wenn bei Großbetrieben und Konzernen die Anschlussprüfung die Regel ist, ist kaum vorstellbar, dass die Voraussetzungen einer abgekürzten Außenprüfung vorliegen. Selbst wenn im Einzelfall keine Anschlussprüfung erfolgt, ist in diesen Fällen jedenfalls eine Prüfung "in regelmäßigen Zeitabständen" erforderlich. In Betracht kommen für die abgekürzte Außenprüfun...

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