Rz. 24

Der Haftungsbescheid setzt den Haftungsanspruch fest.[1] Die Feststellung der Haftungsgrundlagen ist ein mit dem Einspruch nicht selbstständig anfechtbarer Teil des Haftungsbescheids. Die in § 157 Abs. 2 AO für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gegebene Klarstellung gilt für die Haftungsgrundlagen entsprechend. Ein Verfahren zur gesonderten Feststellung von Haftungsgrundlagen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die einschlägigen Vorschriften können auch nicht entsprechend angewendet werden .[2] Die Überprüfung der Haftungsgrundlagen erfolgt im Rahmen der Anfechtung des Haftungsbescheids .[3]

Aus dieser Rechtsgestaltung folgt, dass die Finanzbehörde in gewissem Umfang die Begründung für die Haftungsfestsetzung noch im Rechtsbehelfsverfahren derart austauschen kann, dass keine Wesensänderung des Haftungsbescheids vorgenommen wird. Insofern ist es nicht zulässig, den Primäranspruch auszutauschen. Zulässig ist es hingegen, bei Gleichbleiben des Lebenssachverhalts die Haftung auf eine andere Haftungsnorm zu stützen, etwa statt auf § 69 AO auf § 71 AO.[4]

 

Rz. 24a

Dieser Begründungsaustausch ist nur hinsichtlich des einzelnen Haftungsanspruchs zulässig. Wird in einem "Sammelhaftungsbescheid" eine Mehrzahl einzelner Haftungsansprüche geltend gemacht[5], so ist eine Auswechslung einzelner Haftungsansprüche, z. B. die Ersetzung des Haftungsanspruchs für die ESt des Jahres 01 durch den für die ESt 02, mit der Folge, dass im Ergebnis die Haftungssumme erhalten bleibt, nicht zulässig.[6]

 

Rz. 24b

Ein solcher Begründungsaustausch hinsichtlich des Haftungstatbestands ist im Klageverfahren nur dann und insoweit möglich, als hierbei die Ermessensabwägung hinsichtlich des Handlungs- und Auswahlermessens unberührt bleibt. Würde der nachträglich eingeführte Haftungstatbestand andere, insbesondere erweiternde Ermessensüberlegungen erforderlich machen, so ist der Begründungsaustausch unzulässig, da die Ermessensausübung im Klageverfahren nicht nachgeholt werden kann[7]

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