Rz. 23

Die Verletzung der Begründungspflicht bewirkt regelmäßig nur die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids.[1]  Nur besonders schwerwiegende und offenkundige Mängel können entsprechend der Evidenztheorie nach § 125 Abs. 1 AO ausnahmsweise die Nichtigkeit zur Folge haben, wenn der Haftungsbescheid

  • nur die undetaillierte Angabe der Haftungssumme enthält[2]; );
  • die ihn erlassende Behörde nicht ausweist[3] ;
  • den Haftungsschuldner nicht hinreichend bestimmt ausweist[4];
  • den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, für den gehaftet wird, nicht exakt benennt.[5]

Sonstige Begründungsfehler oder -unterlassungen haben die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids zur Folge. Diese Mängel können gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Nachholung der Begründung geheilt werden.[6] Führt das Fehlen der Begründung zur Nichteinhaltung der Einspruchsfrist, findet § 126 Abs. 3 AO Anwendung, sodass in diesem Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt.

Die Nachholung der Begründung muss nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO spätestens bis zum Abschluss der finanzgerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt worden sein.[7]

Dies gilt grundsätzlich auch für die Begründung der Ermessensausübung bei Erlass des Haftungsbescheids .[8] Die bei der Ausübung des Ermessens angestellten Überlegungen wie die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners müssen aus der Entscheidung erkennbar sein.[9] Eine Nachholung der unterbliebenen Ermessensabwägung ist im Klageverfahren nicht mehr möglich[10]; es können nach § 102 S. 2 FGO die angestellten Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren nur noch ergänzt werden.[11]

[1] Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 676.
[2] S. Rz. 18.
[3] S. Rz. 16.
[5] S. Rz. 10, 19a, 22.
[6] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 651.
[7] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 651
[8] S. Rz. 22, 37.
[9] FG Bremen v. 7.7.2005, 1 K 429/02 (3), EFG 2005, 1497.
[10] S. Rz. 29b.
[11] S. Rz. 37; BFH v. 26.7.2011, VII B 3/11, BFH/NV 2011, 2079; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 619.

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