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Die Verletzung der Begründungspflicht bewirkt regelmäßig nur die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids.[1] Nur besonders schwerwiegende und offenkundige Mängel können entsprechend der Evidenztheorie nach § 125 Abs. 1 AO ausnahmsweise die Nichtigkeit zur Folge haben, wenn der Haftungsbescheid
- nur die undetaillierte Angabe der Haftungssumme enthält[2]; );
- die ihn erlassende Behörde nicht ausweist[3] ;
- den Haftungsschuldner nicht hinreichend bestimmt ausweist[4];
- den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, für den gehaftet wird, nicht exakt benennt.[5]
Sonstige Begründungsfehler oder -unterlassungen haben die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids zur Folge. Diese Mängel können gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Nachholung der Begründung geheilt werden.[6] Führt das Fehlen der Begründung zur Nichteinhaltung der Einspruchsfrist, findet § 126 Abs. 3 AO Anwendung, sodass in diesem Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt.
Die Nachholung der Begründung muss nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO spätestens bis zum Abschluss der finanzgerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt worden sein.[7]
Dies gilt grundsätzlich auch für die Begründung der Ermessensausübung bei Erlass des Haftungsbescheids .[8] Die bei der Ausübung des Ermessens angestellten Überlegungen wie die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners müssen aus der Entscheidung erkennbar sein.[9] Eine Nachholung der unterbliebenen Ermessensabwägung ist im Klageverfahren nicht mehr möglich[10]; es können nach § 102 S. 2 FGO die angestellten Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren nur noch ergänzt werden.[11]
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