5.2.3.3.1 Örtliche Zuständigkeit, § 2

 

Rz. 147

Die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde richtet sich nach § 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO (beruhend auf § 180 Abs. 2 Nr. 3 AO). Örtlich zuständig für Feststellungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO ist das Betriebsfinanzamt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO. Für die Zwecke der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO als gewerblicher Betrieb. Zuständig ist daher das FA, in dessen Bezirk sich die geschäftliche Oberleitung befindet. Da es sich aber bei den Wirtschaftsgütern, Anlagen oder Einrichtungen nur um einen "gewerblichen Betrieb kraft Fiktion" handelt, wird eine geschäftliche Oberleitung häufig nicht vorhanden sein; dann ist maßgebend die Lage der Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen ("fiktive Betriebsstätte"); vgl. Horn, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 18 AO Rz. 5, 7. Örtlich zuständig für Feststellungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 (Gesamtobjekt) sowie nach Abs. 2 (USt bei Gesamtobjekt) ist das für den Erklärungspflichtigen nach § 18 AO (Betriebs-, Tätigkeitsfinanzamt) oder § 19 AO (Wohnsitzfinanzamt) zuständige FA; zu Körperschaften vgl. FG Berlin v. 14.1.1992, V 28/88, EFG 1992, 382. Erklärungspflichtig nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO ist nicht der einzelne am Gesamtobjekt Beteiligte, sondern der Initiator, Betreuer, Treuhänder, Verwalter usw. (vgl. Rz. 124). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich also nach seiner Person. Das ist zweckmäßig, da die Besteuerungsgrundlagen für das Gesamtobjekt nur bei diesen Personen, nicht bei den Beteiligten ermittelt werden können. Sind danach mehrere Personen erklärungspflichtig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach demjenigen, der die für das Gesamtobjekt bedeutendste Tätigkeit entfaltet hat.[1]

[1] arg. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO; a. A. FG Berlin v. 30.10.1995, VIII 132/94, EFG 1996, 320, das in einem solchen Fall eine Mehrfachzuständigkeit nach § 25 AO annimmt.

5.2.3.3.2 Feststellungserklärung, § 3

 

Rz. 148

Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung ist in § 3 der VO zu § 180 Abs. 2 AO geregelt (gestützt auf § 180 Abs. 2 Nr. 4 AO). Die Erklärung muss nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben werden. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe der Feststellungserklärung auf, tritt hinsichtlich der Festsetzungsfrist eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ein.[1] Freiwillige Abgabe, die als Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens wirkt, ist möglich; in diesen Fällen tritt aber keine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ein, da die Erklärung nicht aufgrund einer Verpflichtung abgegeben wurde. Da die freiwillige Abgabe der Erklärung aber als Antrag auf Durchführung des Feststellungsverfahrens wirkt, greift § 170 Abs. 3 AO ein, der nach § 181 Abs. 1 S. 3 AO entsprechend anzuwenden ist.[2] Die Festsetzungsfrist für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Feststellung (nicht für den erstmaligen Erlass der Feststellung) beginnt danach nicht vor Ablauf des Jahrs, in dem der Antrag gestellt wurde.

Nach § 181 Abs. 1 AO ist die Feststellungserklärung Steuererklärung, es gelten also die §§ 149ff. AO.

 

Rz. 149

Durch die Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet werden können bei der Feststellung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO diejenigen Personen, bei denen die Besteuerungsgrundlagen steuerlich zu erfassen sind (vgl. Rz. 120).

Bei der Feststellung für Gesamtobjekte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO trifft die Steuererklärungspflicht jedoch nicht die Beteiligten nach § 78 AO, sondern diejenigen Personen, die für die Beteiligten nach § 78 AO handeln oder gehandelt haben. Es sind dies die Baubetreuer, Treuhänder,[3] Initiatoren, Verwalter usw., also diejenigen Personen, die Verträge für die Beteiligten nach § 78 AO aushandeln und abschließen. Nicht hierunter fallen die Bauunternehmer, Architekten (wenn ihre Tätigkeit nicht über Planung und Bauaufsicht hinausgeht) und Finanzierungsinstitute.

Die Erklärungspflicht besteht bereits dann, wenn diese Personen im Feststellungszeitraum die Funktion des Baubetreuers, Treuhänders usw. innehatten; nicht erforderlich ist, dass sie diese Funktion noch im Zeitpunkt der Erfüllung der Erklärungspflicht ausüben.[4]

Soweit Personen vorhanden sind, die unter § 34 AO fallen, bleiben ihre steuerlichen Pflichten bestehen, werden also nicht durch die Pflichten der Baubetreuer usw. verdrängt.[5]

 

Rz. 150

Form und Inhalt der Steuererklärung bestimmt § 3 Abs. 2, 3 der VO zu § 180 Abs. 2 AO.[6] Der Erklärung ist eine Ermittlung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen beizufügen. Die Finanzbehörde kann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, entsprechend dem vorgesehenen Umfang der Feststellung, den sachlichen Umfang der Erklärung bestimmen. Sie kann auch nach ihrem Ermessen die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis verlangen; dies beruht auf §§ 90, 93ff. AO; vgl. daher die Erl. zu diesen Vorschriften. Ist Gegenstand der gesonderten Feststellung ein durch V...

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