Rz. 116

§ 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO sieht die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vor, wenn Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen

  • von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden oder
  • ein "Gesamtobjekt" darstellen.

Voraussetzung für eine Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in beiden Fallgruppen ist, dass Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen vorliegen, die der Erzielung von Einkünften dienen.

Durch VO v. 22.10.1990[1] ist die Zulässigkeit von Feststellungen ausgedehnt worden auf Wohneigentum, das ein Gesamtobjekt bildet, das aber nicht der Einkunftserzielung dient. Angesprochen wird damit vor allem selbstgenutztes Wohneigentum, das über § 10e EStG und § 34f EStG Einfluss auf die Einkommensbesteuerung hat. Die Feststellungen können ab 1.1.1991 vorgenommen werden (vgl. Rz. 135).

Nachdem § 10e EStG (Abzug der Eigenheimförderung als Sonderausgabe) durch die EigZul nach dem EigZulG ersetzt worden ist, ist Abs. 1 S. 2 durch Gesetz v. 15.12.1995[2] erneut ergänzt worden. Die EigZul nach dem EigZulG wird, anders als die Steuervergünstigung nach § 10e EStG, außerhalb der Besteuerung gewährt; die Feststellung kann jetzt auch erfolgen, wenn die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zwar nicht für die Besteuerung, wohl aber für die Festsetzung der EigZul von Bedeutung ist.

[1] BStBl I 1990, 724.
[2] BStBl I 1995, 775.

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