Rz. 1

Die Vorschrift fasst die Regelungen zur Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid und die Änderung eines Steuerbescheids bei Eintritt eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung in einer Vorschrift zusammen. Diese Fassung des § 175 AO kann aus systematischer Sicht nicht befriedigen. In Abs. 1 werden in S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Änderungstatbestände zusammengefasst, die miteinander nichts zu tun haben und denen jeweils ein anderes gesetzliches Regelungsprinzip zugrunde liegt. Die Vorschrift erweckt in der gegenwärtigen Fassung den Eindruck eines "Auffangbeckens", in dem Änderungsvorschriften zusammengefasst worden sind, die an anderer Stelle nicht untergebracht werden konnten. Darauf deutet auch die Überschrift der Vorschrift hin, nach der "sonstige Fälle" erfasst werden sollen. Diese Überschrift enthält auch die Gefahr einer Irreführung, da § 175 AO nicht einen Auffangtatbestand oder eine abschließende Regelung der "sonstigen Fälle" enthält, sondern zwei sehr spezifische, nicht zu verallgemeinernde Tatbestände.

Diese systematisch unglückliche Zusammenfassung der beiden Tatbestände hat zur Folge, dass, obwohl beide Tatbestände in Abs. 1 S. 1 der Vorschrift zusammengefasst sind, Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 der Vorschrift nur auf den Tatbestand des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und damit nur auf die Fälle der steuerlichen Rückwirkung der Vorschrift anwendbar sind.

Sinnvoller wäre die Regelung in zwei Vorschriften, zumindest aber die Regelung jedes Tatbestands in einem selbstständigen Absatz gewesen.

 

Rz. 2

§ 175 AO ermöglicht für die beiden Tatbestände der Anpassung eines Folgebescheids und der steuerlichen Rückwirkung eines Ereignisses den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Steuerbescheids. Für die Fälle des erstmaligen Erlasses eines Steuerbescheids ist die Vorschrift systematisch falsch eingeordnet, da es sich dann nicht um die Durchbrechung der Bestandskraft handelt.

Zu den Begriffen "Aufhebung" und "Änderung" Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 173 AO Rz. 16.

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