Rz. 16

§ 173 AO regelt die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden. Unter Aufhebung ist die vollständige Beseitigung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts zu verstehen. Der Begriff der "Aufhebung" regelt dabei nicht, ob ein anderer Verwaltungsakt an die Stelle des aufgehobenen Verwaltungsakts tritt (z. B. ein Steuerbescheid wird wegen formeller Fehler aufgehoben, anschließend wird ein formell richtiger Steuerbescheid erlassen) oder ob der Steuerbescheid ersatzlos entfällt. Der aufgehobene Verwaltungsakt entfaltet keine Wirkungen mehr; die Wirkungen, die er in der Vergangenheit entfaltet hat, z. B. hinsichtlich der Festsetzungsfrist, fallen fort. Wird ein Änderungsbescheid aufgehoben, lebt der ursprüngliche Bescheid vollen Umfangs wieder auf.

 

Rz. 17

Bei der Änderung eines Verwaltungsakts bleibt der Steuerbescheid selbst bestehen, er erhält jedoch einen – vollständig oder partiell – anderen Regelungsgehalt. Die Wirkungen, die der geänderte Verwaltungsakt in der Vergangenheit entfaltet hat, bleiben im Rahmen des geänderten Regelungsgehalts bestehen.

 

Rz. 18

Zur Aufhebung eines Verwaltungsakts dürfte es überwiegend bei nicht heilbaren formellen Fehlern kommen sowie in Fällen, in denen ein Steuerbescheid überhaupt nicht ergehen durfte. Änderungen von Steuerbescheiden werden dagegen bei materiellen Fehlern im Inhalt des Steuerbescheids vorkommen.

 

Rz. 19

Der Änderung und Aufhebung unterliegen nur rechtswidrige Steuerbescheide (vgl. Rz. 10). Da somit der in dem Steuerbescheid enthaltene Regelungsgehalt durch die Aufhebung oder Änderung der tatsächlichen Rechtslage angepasst wird, könnte als Oberbegriff "Richtigstellung eines Steuerbescheids" gewählt werden. Der Begriff "Berichtigung" wird demgegenüber bereits für die andersartigen Fälle der §§ 129, 177 AO verwandt.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge