Rz. 22

§ 174 AO ermöglicht keine Gesamtaufrollung der Steuerfestsetzung, sondern lässt nur die Beseitigung gerade des Widerstreits der Steuerfestsetzung zu. Die Steuerfestsetzung kann daher nur insoweit geändert werden, wie es zur Beseitigung des Widerstreits, und damit zur Anpassung des tatsächlichen Regelungsbereichs an die gesetzliche Regelung, erforderlich ist. Es ist also nicht zu prüfen, welche Steuerfestsetzung sachlich richtig ist, sondern welche Steuerfestsetzung der rechtlichen Abgrenzung der Regelungsbereiche zuwider den Widerstreit verursacht hat, über den gesetzlichen Regelungsbereich also hinausgegangen ist. Hierzu vgl. Rz. 60.

 

Rz. 22a

Sollen anlässlich einer Änderung nach § 174 AO auch andere Unrichtigkeiten korrigiert werden, ist dies nur möglich, wenn insoweit der Tatbestand einer (anderen) Änderungsvorschrift erfüllt ist.[1]

 

Rz. 22b

Im Rahmen einer Änderung nach § 174 AO ist jedoch § 177 AO anwendbar. Zur Anwendung des § 176 AO vgl. Rz. 230ff.

[1] FG Rheinland-Pfalz v. 9.5.1980, IV 108, 109/79, EFG 1980, 532; FG Hamburg v. 12.2.1981, II 115/80, EFG 1981, 478.

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