Rz. 6b
Die Vorschrift wurde durch die AO 1977[1] eingeführt und ist folgendermaßen geändert worden.
- Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde Abs. 4 S. 3 mit der Regelung des Endes der Ablaufhemmung, wenn seit der Schlussbesprechung bzw. der letzten Prüfungshandlung ein Zeitraum in der Länge der Festsetzungsfrist verstrichen ist; vgl. Rz. 104ff. Außerdem wurde Abs. 14 angefügt; hierzu Rz. 196ff.
- Durch Gesetz v. 12.9.1990[3] ist Abs. 11 auf Betreuungen i. S. d. § 1903 BGB ausgedehnt worden; vgl. Rz. 192.
- Durch Gesetz v. 21.12.1992[4] wurde in Abs. 3 die Verweisung auf die FGO angepasst.
- Durch Gesetz v. 21.12.1993[5] wurde Abs. 3 S. 1 neu gefasst und in Abs. 8 ein S. 2 mit der Regelung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in den Fällen des § 165 Abs. 1 S. 2 AO eingefügt; hierzu Rz. 162.
- Durch Gesetz v. 20.12.1996[6] wurde die Anpassungsfrist in Abs. 10 von einem Jahr auf 2 Jahre verlängert; hierzu Rz. 177.
- Durch Gesetz v. 23.6.1998[7] wurde in Abs. 10 ein S. 2 (jetzt: S. 4) mit einer Regelung für das Zusammentreffen der Ablaufhemmung nach Abs. 10 mit der nach Abs. 4 eingefügt; hierzu Rz. 186.
- Durch Gesetz v. 19.12.1998[8] wurden Abs. 12 und 13 an die InsO angepasst.
- Durch Gesetz v. 22.12.1999[9] wurde Abs. 3 in die neuen Abs. 3 und 3a aufgespalten; vgl. Rz. 17, 39.
- Durch Gesetz v. 26.6.2013[10] wurde ein neuer Abs. 15 angefügt; hierzu Rz. 205ff.
- Durch Gesetz v. 22.12.2014[11] wurde in Abs. 10 eine Regelung über nichtsteuerliche Grundlagenbescheide eingefügt; hierzu Rz. 181b.
- Durch Gesetz v. 18.7.2016[12] wurde in Abs. 2 eine Verweisung auf § 173a AO eingefügt, Abs. 10 wurde hinsichtlich der Regelung für nichtsteuerliche Grundlagenbescheide neu gefasst und ein neuer Abs. 10a eingefügt; vgl. Rz. 190.
- Durch Gesetz v. 12.12.2019[13] wurden in Abs. 5 S. 1 der Begriff "Zollfahndungsämter" durch "Behörden des Zollfahndungsdienstes" ersetzt und die Vorschrift an die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) für Fahndungsprüfungen angepasst; vgl. Rz. 133.
- Durch Gesetz v. 21.12.2020[14] wurde die Verweisung in Abs. 5 S. 1 auf das BZSt wieder gestrichen; vgl. Rz. 133.
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