Rz. 1a

Die Vorschrift wurde durch die AO 1977[1] eingeführt. Danach wurde die Vorschrift folgendermaßen geändert:

  • Durch Gesetz v. 21.12.1993[2] wurden in Abs. 2 Nr. 1 S. 1 die Worte "auf Grund gesetzlicher Vorschriften" gestrichen (vgl. Rz. 12). Abs. 3 wurde auf Berichtigungen nach § 129 AO erweitert (vgl. Rz. 56). Abs. 4 wurde neu gefasst und auf jeden Fall des Hinausschiebens der Festsetzungsfrist ausgedehnt (vgl. Rz. 58).
  • Durch Gesetz v. 22.12.1999[3] wurde in Abs. 2 S. 2 die Stromsteuer aus der Regelung ausgeklammert (vgl. Rz. 7).
  • Durch Gesetz v. 20.12.2001[4] wurde die Regelung des Abs. 2 S. 2 auf Verbrauchsteuern beschränkt (vgl. Rz. 7).
  • Durch Gesetz v. 8.12.2010[5] wurde auch die Energiesteuer auf Erdgas aus der Regelung ausgeklammert (vgl. Rz. 7).
  • Durch Gesetz v. 22.12.2014[6] wurde die bisher für die Wechselsteuer geltende Regelung in Abs. 6 gestrichen und in dem neuen Abs. 6 eine Anlaufhemmung für bestimmte ausländische Kapitalerträge eingeführt (vgl. Rz. 75ff.).
  • Durch Gesetz v. 23.6.2017[7] wurde ein neuer Abs. 7 eingefügt und damit eine besondere Anlaufhemmung bei Geschäftsbeziehungen zu Drittstaats-Gesellschaften geschaffen (vgl. Rz. 87ff.).
[1] G. v. 16.3.1976, BStBl I 1976, 157.
[2] BStBl I 1994, 50.
[3] BStBl I 2000, 13.
[4] BStBl I 2002, 4.
[5] BStBl I 2010, 1394.
[6] BStBl I 2015, 55.
[7] BStBl I 2017, 865.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge