Rz. 1a
Die Vorschrift wurde durch die AO 1977[1] eingeführt. Danach wurde die Vorschrift folgendermaßen geändert:
- Durch Gesetz v. 21.12.1993[2] wurden in Abs. 2 Nr. 1 S. 1 die Worte "auf Grund gesetzlicher Vorschriften" gestrichen (vgl. Rz. 12). Abs. 3 wurde auf Berichtigungen nach § 129 AO erweitert (vgl. Rz. 56). Abs. 4 wurde neu gefasst und auf jeden Fall des Hinausschiebens der Festsetzungsfrist ausgedehnt (vgl. Rz. 58).
- Durch Gesetz v. 22.12.1999[3] wurde in Abs. 2 S. 2 die Stromsteuer aus der Regelung ausgeklammert (vgl. Rz. 7).
- Durch Gesetz v. 20.12.2001[4] wurde die Regelung des Abs. 2 S. 2 auf Verbrauchsteuern beschränkt (vgl. Rz. 7).
- Durch Gesetz v. 8.12.2010[5] wurde auch die Energiesteuer auf Erdgas aus der Regelung ausgeklammert (vgl. Rz. 7).
- Durch Gesetz v. 22.12.2014[6] wurde die bisher für die Wechselsteuer geltende Regelung in Abs. 6 gestrichen und in dem neuen Abs. 6 eine Anlaufhemmung für bestimmte ausländische Kapitalerträge eingeführt (vgl. Rz. 75ff.).
- Durch Gesetz v. 23.6.2017[7] wurde ein neuer Abs. 7 eingefügt und damit eine besondere Anlaufhemmung bei Geschäftsbeziehungen zu Drittstaats-Gesellschaften geschaffen (vgl. Rz. 87ff.).
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