Rz. 7

Die Regelung des Abs. 2 über den Beginn der Festsetzungsfrist gilt nicht für Verbrauchsteuern. Hierbei handelt es sich um Massenverfahren, bei denen die Steuer unmittelbar nach Verwirklichung des verbrauchsteuerpflichtigen Sachverhalts oder monatlich angemeldet und entweder überhaupt nicht oder sofort geprüft wird. Eine Anlaufhemmung erübrigt sich somit. Anders ist die Situation jedoch bei der Stromsteuer. Hier ist die Steueranmeldung für ein Jahr bis zum 31.5. des Folgejahrs abzugeben, wobei die Frist auch noch verlängert werden kann. Es ist auch zu erwarten, dass die Steueranmeldungen einen erheblichen Prüfungsbedarf aufwerfen werden, da die Stromsteuer, anders als die anderen Verbrauchsteuern, komplizierte Befreiungstatbestände enthält. Der Ablauf der Festsetzungsfrist schon am 31.12. des Folgejahrs ließe daher keine ausreichende Zeit für die notwendige Überprüfung der Steueranmeldungen. Daher ist für die Stromsteuer die Anlaufhemmung des Abs. 2 für anwendbar erklärt worden. Diese Regelung ist durch Gesetz v. 22.12.1999 eingeführt worden und gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1]

Gleiche Überlegungen gelten seit der Änderung der Vorschrift durch das Energiesteuergesetz[2] für die Energiesteuer auf Erdgas. Die Steueranmeldungen für die Energiesteuer auf Erdgas sind jährlich für jedes Kj. abzugeben, und zwar bis zum 31.5. des jeweiligen Folgejahres. Die Fristen für die Abgabe der Steueranmeldungen für die Steuern auf Erdgas und Strom sind daher identisch, sodass auch die Regelungen über den Beginn der Festsetzungsfrist identisch sein sollten. Das wird durch die Regelung erreicht. Auch für die Besteuerung von Erdgas erhalten die Finanzbehörden dadurch ausreichend Zeit, die Steueranmeldung zu überprüfen und die Steuer ggf. festzusetzen.

 

Rz. 8

Für Zölle gilt die Regelung über die Anlaufhemmung nicht, da der ZK vorrangig ist.[3] Die Erwähnung der Zölle in Abs. 2 S. 2 ist daher durch Gesetz v. 20.12.2001, BStBl I 2002, 4, 14 gestrichen worden.

 

Rz. 9

Die Anlaufhemmung gilt nicht für die Festsetzung der InvZul, obwohl hierauf nach § 155 Abs. 4 AO die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden sind. Einmal ist die InvZul keine "Steuer"; die Verweisung in § 155 Abs. 4 AO besagt nicht, dass die InvZul wie eine (Besitz- und Verkehr-)Steuer zu behandeln ist. Außerdem besteht für den Berechtigten keine Verpflichtung, über die InvZul eine Steuererklärung oder eine Anzeige abzugeben. Ob er einen Antrag stellt, liegt in seinem Belieben.[4] Entsprechendes gilt für die Forschungszulage nach FZulG.

 

Rz. 10

Aus dem europäischen Recht ergibt sich keine besondere Anlaufhemmung. Verstößt eine Steuerfestsetzung gegen europäisches Recht einschließlich der Grundfreiheiten, kann die Korrektur nur innerhalb der nach nationalem Recht zu berechnenden Festsetzungsfrist erreicht werden. Diese Festsetzungsfrist ist unter Anwendung des § 170 AO zu berechnen. Es besteht keine europarechtliche Anlaufhemmung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der EuGH die Streitfrage entschieden und der Stpfl. hiervon Kenntnis erlangt hat.[5]

[2] V. 15.7.2006, BGBl I 2006, 1534; I 2008, 660, 1007, zuletzt geändert durch Art. 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 v. 9.12.2010, BGBl I 2010, 1885.

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