Rz. 24

Die Festsetzungsfrist kann nicht durch behördliche Entscheidung verlängert werden. Ihre Dauer, ihr Beginn, ihr Ende und mögliche Hemmungsgründe sind in §§ 169ff. AO abschließend geregelt. Die Länge der Festsetzungsfrist unterliegt auch nicht der Vereinbarung von Finanzbehörde und Stpfl. Da die Festsetzungsfrist von Amts wegen zu beachten ist und zum Erlöschen des Steueranspruchs führt, ist auch eine Vereinbarung, bei der eine oder beide Parteien vereinbaren, sich nicht auf den Ablauf der Festsetzungsfrist berufen zu wollen, gegenstandslos.

 

Rz. 24a

Die Festsetzungsfrist verlängert sich nach § 169 Abs. 2 S. 1 AO bei einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO auf 10 Jahre, bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO auf 5 Jahre. Diese Regelung gilt für alle Steuern, also auch Verbrauchsteuern, soweit sie dem nationalen Recht unterliegen. Für Steuern, für die der ZK gilt, wie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern, soweit sie an den EU-Außengrenzen erhoben werden, und EUSt tritt für hinterzogene Abgaben die Verlängerung auf 10 Jahre ein. Dagegen ist insoweit die Verlängerung für leichtfertig verkürzte Abgaben auf 5 Jahre nicht anwendbar (Rz. 5).

 

Rz. 25

Für den Haftungsbescheid enthält § 191 Abs. 3 S. 2 AO entsprechende Verlängerungen der Festsetzungsfrist, wenn die Haftung auf §§ 70, 71 AO beruht, dagegen nicht bei der Haftung nach § 69 AO, selbst wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt.[1]

 

Rz. 26

Der Grund für die Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung liegt in der erschwerten Prüfungsmöglichkeit der Finanzverwaltung und der verringerten Schutzwürdigkeit des Stpfl. Der Stpfl., der schuldhaft Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, wird seine Mitwirkungspflichten nicht nur nicht erfüllen, sondern auch versuchen, die Aufklärung durch die Finanzbehörde zu erschweren. Daher reicht häufig die normale Verjährungsfrist zur Ermittlung des Sachverhalts nicht aus. Da die Anwendung der Vorschrift Verschulden voraussetzt, ist der Stpfl. auch nicht schutzwürdig. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Richtigkeit der Besteuerung hat daher Vorrang vor dem Grundsatz des Rechtsfriedens.[2] Andererseits folgt daraus, dass die Verlängerung der Festsetzungsfrist nicht gilt, wenn und soweit Steuerminderungs- oder Erstattungsansprüche infrage stehen.[3] Anders als bei Steueransprüchen hat der Stpfl. bei Erstattungsansprüchen kein Interesse daran, die Sachverhaltsaufklärung zu vereiteln oder zu erschweren. Der Regelungsgrund für die Verlängerung der Festsetzungsfrist greift also nicht ein. Den Stpfl. trifft die Obliegenheit, die Erstattungsansprüche rechtzeitig, d. h. innerhalb der regelmäßigen Festsetzungsfrist, geltend zu machen. Über die Verlängerung der Festsetzungsfrist hinaus enthält § 171 Abs. 7 AO eine Ablaufhemmung. In diesem Zusammenhang bedeutsam ist auch die Ablaufhemmung für die Steuer- und Zollfahndung nach § 171 Abs. 5 AO.

 

Rz. 27

Die Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung tritt auch ein, wenn der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht. Andererseits führt die Verlängerung der Festsetzungsfrist nicht zu einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Vorbehalts. § 164 Abs. 4 S. 2 AO bestimmt lediglich, dass bei der Frage, ob der Vorbehalt entfällt, die Verlängerung der Festsetzungsfrist – ebenso wie bestimmte Hemmungstatbestände – nicht zu berücksichtigen sind. Er enthält aber andererseits nach seinem systematischen Zusammenhang keine Regelung der Länge der Festsetzungsfrist, also auch nicht die Bestimmung, dass die Verlängerung der Festsetzungsfrist nicht gelten soll, wenn dem Steuerbescheid ein Vorbehalt beigefügt ist. Der Vorbehalt kann also entfallen, während die verlängerte Festsetzungsfrist noch läuft.[4]

 

Rz. 28

Die Verlängerung der Festsetzungsfrist gilt nur mittelbar für die KiSt; Einzelheiten hierzu in Rz. 17.

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