Rz. 30

Die Verletzung der Identifizierungs-, Registrierungs- und Auskunftssicherungspflichten hat zunächst steuerliche Folgen. Diese Pflichten sind steuerliche Pflichten, die von den Normadressaten (Rz. 15) als Stpfl. i. S. v. § 33 AO[1] ggf. von den gesetzlichen Vertretern, Vermögensverwaltern und Verfügungsberechtigten i. S. d. §§ 34, 35 AO als eigene Pflichten zu erfüllen sind.

Die Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten kann durch Zwangsmittel nach §§ 328ff. AO erzwungen werden. Die Pflichtverletzung hatte zur Folge, dass der Schutzbereich des § 30a AO nicht eingreift und im Rahmen der Außenprüfung diese Konten uneingeschränkt ausgewertet werden konnte.[2]

Da § 30a AO in der Zwischenzeit aufgehoben worden ist, hat diese Rechtsprechung keine Bedeutung mehr.

 

Rz. 31

Die Pflichtverletzung kann darüber hinaus aber insbesondere auch straf- oder bußgeldrechtliche Folgen haben, wenn sie als Teilnahmehandlung an einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung zu qualifizieren ist. Die Führung von Nummernkonten durch Unterlassen der Registrierung auf dem Konto (Rz. 18) stellt für sich, bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Handlungsweise, eine Steuergefährdung nach § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO dar, da Geschäftsvorfälle in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht worden sind.[3]

§ 379 Abs. 2 Nr. 2 AO umfasst nunmehr ausdrücklich auch Verstöße gegen die Pflichten nach § 154 Abs. 22c AO.

 

Rz. 32

Die Verletzung der Pflichten nach § 154 Abs. 2 AO durch den Kontoführer hat keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit privater Rechtsgeschäfte des Verfügungsberechtigten (Rz. 14) über das Konto.[4]

[1] Zur steuerlichen Rechtsfähigkeit s. Kordt, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 33 AO Rz. 13ff.
[3] AEAO zu § 154 AO Nr. 13; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rz. 43.
[4] FG Köln v. 10.11.1989, 7 K 313/85, EFG 1990, 290.

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