Rz. 17

§ 154 Abs. 2 AO begründet selbstständige Verpflichtungen, die zwar auf die Verpflichtungen nach § 154 Abs. 1 AO abgestimmt, aber ansonsten von diesen unabhängig sind.[1]

 

Rz. 18

Guthabenkonten und Depots, hinsichtlich derer ein Kreditinstitut eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt hat (Rz. 14), waren nach alter Rechtslage anlässlich einer Außenprüfung bei dem Kreditinstitut im Rahmen des § 30a Abs. 3 AO geschützt.[2]

§ 30a AO wurde allerdings durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.6.2017 aufgehoben.

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO Rz. 8; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rz. 11.

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