Rz. 26

Die Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass die Festsetzungsfrist für die Steuer, auf die sich die Erklärung bezieht, bereits durch die Abgabe der fehlerhaften Steuererklärung begonnen hat.[1] Mit Ablauf der begonnenen Festsetzungsfrist erlischt hierbei die Korrekturpflicht.[2] In diesem Zeitpunkt hat die mängelbehaftete Erklärung nämlich keine steuerrechtliche Relevanz mehr[3], da eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr möglich ist.[4] Unerheblich ist insoweit der Rechtscharakter der fehlerhaften Steuerfestsetzung, ob diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[5] steht, vorläufig[6] oder endgültig ist. Die Korrekturpflicht besteht selbst dann, wenn die fehlerhafte Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 2 AO infolge einer durchgeführten Außenprüfung, bei der die Unrichtigkeit nicht bemerkt worden ist, erhöhte Bestandskraft besitzt.

 

Rz. 27

Die Abgabe der Korrekturerklärung hemmt gem. § 171 Abs. 9 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist.[7] Das pflichtwidrige Unterlassen der Korrektur führt nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, soweit hierdurch eine Steuerhinterziehung vorliegt. Eine nach Ablauf der Festsetzungsfrist bei der örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde (Rz. 3) eingehende Erklärung hindert den Eintritt der Strafbarkeit nicht.[8] Der Berichtigungspflichtige trägt das Risiko des nicht rechtzeitigen Zugangs.

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