2.1 Grundlagen

 

Rz. 12

Nach § 152 AO kann die Finanzbehörde unter den genannten Voraussetzungen einen VZ festsetzen. Das Vorliegen der Festsetzungsvoraussetzungen ist finanzgerichtlich dabei in vollem Umfang zu überprüfen.[1] Erst wenn die Festsetzungsvoraussetzungen gegeben sind, eröffnet dies der Finanzbehörde die Ermessensentscheidung. Diese unterliegt dann nach § 102 FGO nur einer eingeschränkten finanzgerichtlichen Überprüfungsbefugnis.

2.2 Erlass eines Bescheids

 

Rz. 13

Die Festsetzung eines VZ setzt zunächst voraus, dass von der Finanzbehörde ein Steuerbescheid[1], Steuermessbescheid[2] bzw. ein Feststellungsbescheid[3] erlassen worden ist. Aus diesem erlassenen Bescheid folgt einmal, gegen welchen Stpfl. die VZ-Festsetzung zu richten ist, zum anderen dient die in dem Bescheid festgesetzte Steuer, der Steuermessbetrag bzw. die steuerliche Auswirkung der gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen als Bemessungsgrundlage für den VZ. Die Festsetzung eines VZ vor Erlass des als Bemessungsgrundlage dienenden Steuerbescheids ist rechtswidrig.[4] Bei einem kurzfristigen nachträglichen Erlass des Bescheids kommt jedoch eine Heilung in Betracht, wenn hierdurch der Rechtsschutz des Erklärungspflichtigen nicht nachhaltig beeinträchtigt ist. Unterbleibt – gleich aus welchem Grund – dieser festsetzende oder feststellende Verwaltungsakt, so kommt auch eine Festsetzung des VZ nicht in Betracht.

2.3 Verletzung der Steuererklärungspflicht

2.3.1 Steuererklärungspflicht

 

Rz. 14

Nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO ist der VZ gegen denjenigen festzusetzen, der seine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verletzt. Adressat der VZ-Festsetzung ist der Stpfl., der Träger der Steuererklärungspflicht ist. Wer steuererklärungspflichtig ist, wird gem. § 149 AO durch die einzelnen Steuergesetze bzw. durch die Aufforderung seitens der Finanzbehörde bestimmt.[1]

 

Rz. 15

Die Festsetzung eines VZ setzt die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung voraus, die für den erlassenen Bescheid besteht. Ein VZ kann für die Verletzung jeder einzelnen Steuererklärungspflicht festgesetzt werden, auch wenn die Finanzbehörde die Angaben der verspäteten oder unterbliebenen Steuererklärung aus anderen ordnungsgemäß abgegebenen Steuererklärungen entnehmen kann.[2] Steuererklärungen i. d. S. sind Erklärungen über die Besteuerungsgrundlagen, d. h. über die tatsächlichen Verhältnisse, die für Steuerpflicht und Bemessung der Steuer maßgebend sind.[3] Es kommt für die VZ-Festsetzung nicht darauf an, dass die Steuererklärung unmittelbar zu einer Steuerfestsetzung führt[4], sondern sie kann auch Grundlage für die Festsetzung eines Steuermessbetrags[5] oder für eine gesonderte Feststellung[6] sein (s. Rz. 9).

 

Rz. 16

Ein VZ kann auch für die verspätete Abgabe oder die Nichtabgabe von Steueranmeldungen festgesetzt werden, also Steuererklärungen, die eine Selbstberechnung der Steuer bzw. des Haftungsbetrags bei der LSt enthalten.[7]

 

Rz. 17

Bei der USt ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung für die USt-Voranmeldung[8] nicht als Steueranmeldung anzusehen.[9] Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung besteht so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder die Fristverlängerung widerrufen wird. Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss gem. § 48 Abs. 2 S. 1 UStDV eine Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kj. erfolgen. Diese USt-Sondervorauszahlung ist eine Steueranmeldung.[10] Demgemäß kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer USt-Sondervorauszahlung einen VZ festsetzen.[11]

Fraglich ist, ob ein VZ in Betracht kommt, wenn eine E-Bilanz nach § 5b EStG oder eine EÜR nicht oder verspätet abgegeben wird.[12]

2.3.2 Verletzungshandlung

2.3.2.1 Grundlagen

 

Rz. 18

Ein VZ kann nach § 152 AO nur festgesetzt werden, wenn die Verletzung der Steuererklärungspflicht in Form einer verspäteten Abgabe (s. Rz. 22) bzw. der Nichtabgabe (s. Rz. 25) der Steuererklärung erfolgt ist. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Steuererklärung auch als Steuererklärung bezeichnet wird.[1] Für die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 11 UStG gilt die Regelung des § 152 AO aber etwa n...

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