Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines Verspätungszuschlags

 

Leitsatz (NV)

1. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO 1977 für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt sind, ist eine von den Gerichten voll überprüfbare Rechtsentscheidung.

2. Sind sie erfüllt, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO 1987 festsetzt (sog. Auswahlermessen). Insoweit darf ein Verwaltungsakt, durch den ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, von den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur daraufhin überprüft werden, ob er rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 102 FGO).

 

Normenkette

AO 1977 § 152 Abs. 1-2; FGO § 102

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 359

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